OWi-Verfahren
Rechtlicher Hinweis
Es ist ein rechtlicher Hinweis (§ 265 Abs. 2 StPO) erforderlich, wenn der Tatrichter ein im Bußgeldbescheid nicht angeordnetes Fahrverbot verhängen will. Dies folgt aus der Notwendigkeit, für die Verhängung des Fahrverbots über die bloße Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit hinausgehende Feststellungen zu treffen, und daraus, dass § 265 StPO eine gesetzliche Konkretisierung der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts ist (OLG Hamm 9.9.05, 3 Ss OWi 191/05, Abruf-Nr. 053135). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rspr. und Literatur (BGHSt 29, 274; BayObLG NZV 00, 380; Göhler § 71 Rn. 50 m.w.N.; Deutscher in Burhoff [Hrsg.] Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 982). Der Verteidiger muss das Fehlen eines rechtlichen Hinweises mit der Verfahrensrüge geltend machen. Für deren Begründung gelten die strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 18 | ID 90680