01.02.2001 · Fachbeitrag · Abschleppen
Parken mit Verkaufsschild am Auto ist keine Sondernutzung
| Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kfz auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenfläche ist in aller Regel ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs, selbst wenn das Fahrzeug mit einem Verkaufsangebot versehen ist (OVG Münster, 4.12.00, 11 A 2870/97, rkr.). (Abruf-Nr. 010023) |
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