01.01.2005 | Absehen vom Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot beim Arzt im Notstand
Eine das Absehen der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigende notstandsähnliche Situation liegt bei einem Arzt vor, wenn dieser zu einem Notfall gerufen wird, er dabei mit seinem Kfz die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr überschreitet und eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich ist und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrsituation ausgehen darf (OLG Karlsruhe 10.11.04, 1 Ss 94/04, Abruf-Nr. 043014). |
Entscheidungsgründe
Das Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation kann grundsätzlich durchaus den Wegfall des Fahrverbots rechtfertigen. Ein Arzt, der zu einem Notfall gerufen wird und dabei Straßenverkehrsregeln überschreitet, handelt nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit seines Patienten. Dies gilt auch dann, wenn die erforderliche Hilfe durch einen Notarzt, welcher über ein Fahrzeug mit Sonderrechten verfügt (§ 35 Abs. 5a StVO), erreichbar gewesen wäre, denn dieser Umstand beseitigt die fremdnützige und im Interesse der Bevölkerung stehende Motivation des Arztes nicht. Allerdings vermag nicht jeder Hilferuf eines Verletzten oder Erkrankten eine solche Beurteilung zu rechtfertigen. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich gewesen war und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrsituation ausgehen durfte.
Dass eine solche Fallgestaltung vorlag, belegt das angefochtene Urteil indes nicht. Der Tatrichter hat seine Überzeugung allein aus der Einlassung des Betroffenen geschöpft, ohne diese anhand sonstiger Beweismittel (z.B. Einvernahme der erkrankten Patientin oder einer Mitarbeiterin der Arztpraxis) zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen. Zu einer solchen näheren Überprüfung bestand Anlass, weil die Angaben des Betroffenen zu den Beweggründen des Verkehrsverstoßes nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Zwar ergibt sich dies nicht allein daraus, dass der Betroffene den Unfall nicht als derart gewichtig ansah, um von sich aus sofort den Notarzt zu verständigen. Ungewöhnlich erscheint indes, dass der Betroffene als nicht in der allgemeinen Medizin tätiger Arzt zu dem Notfall gerufen worden sein will und dem Ansinnen „einer Bekannten von ihm“ ohne weitere Rückfrage während der üblichen Arbeitszeit nachgekommen sein will. Auch das mitgeteilte Verletzungsbild lässt nicht zwingend auf das tatsächliche und für einen Arzt auch nachvollziehbare Vorliegen einer ernsthaften und eine sofortige Behandlung erfordernden Gefährdungslage der Anruferin schließen, zumal weder nähere Feststellungen zur tatsächlichen Notfall-Lage noch zum Wissensstand des Arztes getroffen worden sind.
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