· Fachbeitrag · Fahrverbot
Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot 2018
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Der Beitrag greift einzelne Fallfragen aus der aktuellen Rechtsprechung zum Fahrverbot auf. |
1. Allgemeines
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Umstände des Einzelfalls | Entscheidung | Fundstelle |
Das Absehen vom Fahrverbot wird abgelehnt, weil der Betroffene von ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat. | Unzulässig, legt der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, darf das nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. | OLG Bamberg VA 18, 50 |
Beschränkung des Fahrverbots auf eine „Kraftfahrzeugart“. | „Krankenkraftwagen“ können aufgrund ihrer bauartbedingten Abgrenzbarkeit von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder -klasse als Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG von einem Fahrverbot ausgenommen werden. | OLG Bamberg VA 18, 52 |
Beschränkung des Fahrverbots auf Fahrzeuge mit bestimmter Motorleistung, wie z. B. 44 kw. | Zulässig. | AG Dortmund DAR 18, 218 |
Geschwindigkeitsverstoß mit einem Pkw. | Fahrverbot kann so beschränkt werden, dass Kfz mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t weiter geführt werden dürfen, wenn es andernfalls zu einer Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber kommt.
Praxistipp | Die Fahrverbotsbeschränkung ist nach Auffassung des AG Dortmund kein Fall des teilweisen Absehens vom Regelfahrverbot. § 4 Abs. 4 BKatV sei daher bei einer Beschränkung nicht anzuwenden | AG Dortmund 21.11.17, 729 OWi-264 Js 1751/17-279/17, Abruf-Nr. 199265 |
Das AG begründet die Verkürzung der Dauer des Regelfahrverbots damit, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei aus „Unachtsamkeit“ erfolgt. | Rechtsfehlerhaft. | OLG Bamberg 4.5.17, 3 Ss OWi 550/17 (vgl. OLG Bamberg VA 17, 122) |
Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO. | Keine Verhängung der Regelbuße und des Regelfahrverbots, wenn der Betroffene den beschrankten Bahnübergang nach Passieren des Zugs überquert, während sich die Schranken öffnen. | OLG Naumburg VA 18, 68 |
Es wird ein sog. atypischer Rotlichtverstoß geltend gemacht. | Dieser liegt nicht vor, wenn der Betroffene aufgrund seines Verstoßes tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer, nämlich Fußgänger, beim Passieren der Kreuzung durch sein Verhalten behindert hat und gerade auch Fußgänger von einer rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage geschützt werden sollen. | AG Dortmund VA 17, 197 |
Rotlichtverstoß. Der Betroffene hatte zunächst das Rotlicht für die von ihm befahrene Linksabbiegerspur beachtet. Nach Umschalten der Ampel für den Geradeausverkehr war er über die noch fortdauernde Rotlichtphase für Linksabbieger losgefahren. In der Kreuzung hielt er an, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. | Ja, da davon ausgegangen werden kann, dass eine abstrakte Gefahr für kreuzende Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. | KG VRS 132, 309 (vgl. aber auch KG VRS 132, 310) |
2. Beharrlicher Verstoß/Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 BKAtV
Mit der Frage der „Beharrlichkeit“ i. e. S. befasst sich ‒ soweit ersichtlich ‒ im Berichtszeitraum nur die folgende Entscheidung (vgl. im Übrigen die Zusammenstellung der Rechtsprechung in VA 14, 158).
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