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  • 01.09.2007 | Absehen vom Fahrverbot

    Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

    Wer die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet, kann sich nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens wegen Übersehen eines Verkehrschildes berufen (OLG Karlsruhe 22.6.07, 1 Ss 25/07, Abruf-Nr. 072499).

     

    Praxishinweis

    Nach der BGH-Rspr. kann ein Fahrverbot nicht verhängt werden, wenn der Betroffene ein Verkehrsschild ggf. nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit übersehen hat (BGH NJW 97, 3252). Leichte Fahrlässigkeit wird aber verneint und eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit angenommen, wenn der Verkehrsteilnehmer – wie hier – nicht nur die durch Zeichen 274 angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, sondern auch die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in erheblicher Weise überschreitet, indem er mit einer um 62 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit fährt. In einem solchen Fall beruht der Verkehrsverstoß nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten (dazu schon OLG Karlsruhe NZV 04, 211 ff.; OLG Köln DAR 01, 469 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken NZV 98, 420.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 164 | ID 112067