01.02.2005 | Absehen vom Fahrverbot
Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht bei zweimonatigem Fahrverbot
Zum Absehen vom Fahrverbot, wenn dem Betroffenen ggf. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht (OLG Hamm 28.10.04, 3 Ss OWi 601/04, Abruf-Nr. 043295). |
Sachverhalt
Das AG hat gegen den Betroffenen ein 2-monatiges Fahrverbot verhängt und zu den persönlichen Verhältnissen Folgendes festgestellt: Der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass er dem Betroffenen einen durchgehenden Urlaubsanspruch von 1 Monat gewähren will. Bei einem längeren Fahrverbot müsse der Betroffene mit einer Kündigung rechnen. Das AG hat unter Hinweis auf die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG (4-Monatsfrist) nicht von einem Fahrverbot abgesehen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Ausführungen des AG sind unklar und widersprüchlich. Wenn der Betroffene bei einem Fahrverbot, das länger als einen Monat dauert, mit einer Kündigung rechnen muss, besteht eine ernstliche Gefahr für den Bestand des Arbeitsplatzes des Betroffenen. Diese reicht aus, um eine unzumutbare Härte, die der Verhängung eines Fahrverbotes entgegensteht, zu begründen. Mit dieser Wertung setzt sich das AG aber in Widerspruch, wenn es im Rahmen zur Dauer des Fahrverbotes ausführt, dass es angesichts der 4-Monatsfrist weniger wahrscheinlich erscheine, dass dem Betroffenen tatsächlich eine rechtmäßige Kündigung drohe. Diese Bewertung des AG ist angesichts der im Rahmen der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen getroffenen Feststellungen zur drohenden Kündigung bei einer einen Monat übersteigenden Dauer des Fahrverbotes nicht nachvollziehbar und mit dieser Feststellung nicht vereinbar. Denn danach kann der Betroffene gerade zu keinem Zeitpunkt ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Dauer von mehr als einem Monat auf seine Fahrerlaubnis verzichten, so dass ihm das Wahlrecht aus § 25 Abs. 2a StVG nicht weiterhilft.
Praxishinweis
Das AG wird in einer erneuten Hauptverhandlung die Angaben des Betroffenen zum drohenden Verlust des Arbeitsplatzes bei einer Fahrverbotsdauer von mehr als einem Monat durch Vernehmung des Arbeitgebers des Betroffenen nachprüfen und hierzu eigene Feststellungen treffen müssen, die über eine unkritische Hinnahme der Einlassung des Betroffenen bzw. der Darstellung seines Arbeitgebers hinausgeht. Das AG muss dann feststellen und im Einzelnen darlegen, ob der Betroffene durch andere Maßnahmen, etwa durch die Einstellung einer Aushilfe zur Führung des Kfz oder durch die gemeinsame Fahrt mit Arbeitskollegen in einem Werkstattwagen eine Kündigung vermeiden kann.
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