01.05.2006 | Absehen vom Fahrverbot
Regelfahrverbot: Auswirkungen auf die Betreuung naher Angehöriger
Auswirkungen des Fahrverbots auf nahe stehende dritte Personen können u.a. dann von Belang für die Entscheidung über das Absehen sein, wenn deren verstärkte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit feststeht, außerdem keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der Familie vorhanden sind und die Einstellung einer professionellen Hilfe nicht zumutbar ist (OLG Hamm 16.3.06, 2 Ss OWi 96/06, Abruf-Nr. 060966). |
Praxishinweis
Der Betroffene hatte nur geltend gemacht, er sei dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen, da er sich regelmäßig um seine 86-jährige Großmutter kümmern müsse, die wegen Demenz ein Pflegefall sei. Das hat dem AG für ein Absehen vom Fahrverbot nicht ausgereicht. Das OLG hat sich dem angeschlossen. Es verlangt für einen ausreichenden Vortrag in vergleichbaren Fällen:
- Vortrag dazu, inwieweit der zu Versorgende gerade auf die Fahr- und Versorgungsdienste des Betroffenen angewiesen ist,
- Vortrag dazu, welche Hilfsdienste er im Einzelnen in welcher Häufigkeit für den zu Versorgenden leisten müsse,
- nachvollziehbarer Vortrag, inwieweit das Fahrverbot tatsächlich an der Erbringung von Versorgungsleistungen hindert, da notfalls auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen bzw. ein Fahrrad benutzt werden müsse,
- Vortrag dazu, warum der zu Versorgende die Kosten für erforderliche Taxifahrten nicht übernehmen könne,
- Vortrag dazu, warum dem zu Versorgenden nicht für die Zeit des Fahrverbots die Einstellung einer professionellen Hilfe zuzumuten ist.
Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 86 | ID 90870