24.11.2008 | Abstandsmessung
Abstandsmessung durch Vorausfahren
Eine verwertbare Abstandsmessung aus dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug durch Beobachtung mittels Rückspiegel kann durch den Fahrer allein nicht stattfinden. Auch eine Abstandsbestimmung mittels Nachstellen des Abstands auf einem Autobahnparkplatz reicht allein nicht zum Nachweis des Abstandsverstoßes aus (AG Lüdinghausen 25.8.08, 19 OWi-89 Js 780/08-83/08, Abruf-Nr. 083314). |
Praxishinweis
Die Abstandsmessung durch Vorausfahren ist kein sog. standardisiertes Messverfahren i.S. der BGH-Rechtsprechung (BGHSt 39, 291; 43, 277). Der Tatrichter muss den Verstoß im Urteil im Einzelnen darlegen und sich auch mit der Messmethode und deren (Un)Zuverlässigkeit auseinandersetzen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 212 | ID 122899