01.10.2002 · Fachbeitrag · Abstandsmessung
Unbeachtliche Abstandsschwankungen
| Einer Verurteilung nach §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO i.V.m. Nrn. 6.1, 6.2 (seit 1.1.02 Nrn. 12.5, 12.6) BKatV ist der an der Messlinie mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) festgestellte Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu Grunde zu legen, wenn feststeht, dass der Betroffene auch über eine Strecke von 250 bis 300 m vor der Messlinie den Gefährdungsabstand schuldhaft unterschritten hatte. Geringfügige, nach der Lebenserfahrung regelmäßig auftretende, mit keinem der eingesetzten Messverfahren exakt fassbare und deshalb nie ausschließbare Abstandsschwankungen sind unbeachtlich (OLG Koblenz 2.5.02, 1 Ss 75/02, rkr.). (Abruf-Nr. 021151) |
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