01.03.2007 | Adhäsionsverfahren
Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Antragsteller
Auch im Adhäsionsverfahren (§§ 402 ff StPO) steht dem Antragsteller das Recht zu, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (BVerfG 27.12.06, 2 BvR 958/06, Abruf-Nr. 070428). |
Praxishinweis
In der Literatur war bislang umstritten, ob dem Antragsteller im Adhäsionsverfahren ein Recht zur Ablehnung des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit zusteht (verneint u.a. von Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 24 Rn. 20 m.w.N.; bejaht von Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 404 Rn. 12; Köckerbauer NStZ 94, 305; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2006, Rn. 76). Das BVerfG hat nun unter Hinweis auf die Bestrebungen des Gesetzgebers, die Rechte des Adhäsionsklägers zu stärken, ein Ablehnungsrecht bejaht: Da nach § 404 Abs. 2 StPO mit Eingang des Antrags bei Gericht die Wirkungen der Klageerhebung im bürgerlichen Rechtsstreit eintrete, sei diese Rechtsfolgenverweisung so zu verstehen, dass sie sich auf die Begründung eines Ablehnungsrechts des Adhäsionsklägers mit Eingang seines Antrags bei Gericht erstrecke. Über ein Ablehnungsgesuch des Adhäsionsklägers sei dann nach §§ 22 ff. StPO zu entscheiden.