24.05.2011 | AGB
Carsharing: Selbstbeteiligungsklausel unwirksam
Zur Transparenz einer Klausel in den AGB eines Carsharing-Unternehmens, die im Schadensfall eine Haftung in Höhe eines vereinbarten Selbstbehalts vorsieht (BGH 23.2.11, XII ZR 101/09, Abruf-Nr. 111252). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Nach einem Unfall verlangt die Kl. von der bekl. Nutzerin die nach der Tarifordnung vorgesehene Selbstbeteiligung von 770 EUR. Sie hat auf diese Forderung die Kaution sowie vorausgezahlte Monatspreise verrechnet. Die Klage blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos. Auch der BGH hält die Klausel (Wortlaut in den Gründen nachlesbar) für unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie sei intransparent, weil nicht hinreichend klar werde, dass der Nutzer auch bei einem Haftpflichtschaden einen Selbstbehalt zu tragen habe.
Carsharing ist im Kommen. Selbst die Hersteller (z.B. BMW) entdecken das Geschäft. Zwangsläufig werden die Unfälle von Carsharern steigen, damit auch die Haftungsprobleme. Wer einen Anbieter anwaltlich berät, wird das BGH-Urteil mit Interesse lesen, wer die Nutzerseite vertritt ebenso.
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