Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.05.2011 | Akteneinsicht

    Dauerbrenner Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

    • Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs auch die Namen von Messbeamten, die sich aus der Akte nicht erlesen lassen, in lesbarer Form mitzuteilen. Es besteht aber kein Einsichtsrecht in die Ausbildungsnachweise der Messbediensteten (AG Meißen 3.3.11, 13 OWi 23/11, Abruf-Nr. 111557).
    • Dem Betroffenen ist eine digitale Kopie von Tatfotos, auf die eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen gestützt wird, herauszugeben (AG Lemgo 14.4.11, 22 OWi 62/11, Abruf-Nr. 111556).

     

    Praxishinweis

    Wir haben in VA 11, 86 über mehrere Entscheidungen zur Akteneinsicht berichtet. Diese ergänzen die Berichterstattung und zeigen, dass die AG - zumindest teilweise - die restriktive Haltung der Verwaltungsbehörden nicht mitmachen. In beiden Fällen hatten die Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) gegen die Ablehnungsentscheidungen der Verwaltungsbehörden Erfolg. Allerdings beim AG Meißen nicht hinsichtlich der Schulungs-/Ausbildungsnachweise. Das AG geht davon aus, dass der Akteneinsicht/Aushändigung das Eigentumsrecht des Messbeamten entgegensteht. Insoweit hat der Verteidiger keine andere Möglichkeit, als die Ladung des Messbeamten als Zeugen zur Hauptverhandlung zu beantragen. Zugleich ist zu beantragen, dass diesem aufgegeben wird, ggf. vorliegende Ausbildungsnachweise zur Zeugenvernehmung mitzubringen. Bei den digitalen Fotos setzt das AG Lemgo die Rechtsprechung der Obergerichte zur Einsichtnahme in Videoaufnahmen fort (vgl. BayObLG NJW 91, 1070; OLG Koblenz NStZ-RR 01, 311). Dort wird gefordert, dass der Verteidiger ein Speichermedium (Videokassette, Diskette oder CD) einreicht. Das dürfte nicht zu beanstanden sein. Es handelt sich um Beweismittel, die nach § 147 Abs. 4 StPO nicht zur Einsichtnahme mit ins Büro des Verteidigers gegeben werden sondern grds. dort zu besichtigen sind, wo sie verwahrt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 102 | ID 145177