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  • 27.04.2011 | Akteneinsicht

    Dauerbrenner: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

    Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung (AG Aachen 24.2.11, 449 OWi-505 Js 63/11-41/11, Abruf-Nr. 111055).
    Die Bedienungsanleitung für ein Messgerät ist dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen (AG Oberhausen 20.12.10, 26 OWi 845/10, Abruf-Nr. 111057).

     

    Praxishinweis

    Die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen sind ein Dauerbrenner der Verteidigung im OWi-Verfahren. Einig sind sich die Gerichte inzwischen weitgehend, dass dem Verteidiger auch ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung eines Messgeräts zusteht. Gestritten wird aber noch um die Art und Weise der Einsichtnahme. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob dem Verteidiger ggf. eine Kopie der Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt werden muss oder ob er da Akteneinsicht nehmen muss, wo die Bedienungsanleitung aufbewahrt wird, also i.d.R. in den Räumen der Verwaltungsbehörde.  

     

    Die vorgestellten Beschlüsse kommen zu entgegengesetzten Ergebnissen. Während das AG Aachen die Übersendung ablehnt, hat sich das AG Oberhausen der Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen, die dem Verteidiger eine Kopie der Bedienungsanleitung zur Verfügung stellt (ebenso AG Schwelm VA 10, 103; ähnlich AG Erfurt VA 10, 125; a.A. AG Verden (Aller) 23.8.10, VA 10, 190). Das AG Oberhausen hat sich auch mit dem Einwand auseinandergesetzt, nach dem das Urheberrecht des Herstellers der Überlassung an den Verteidiger entgegenstehe. Dies sei nach Ansicht des AG aber nicht der Fall. Der Hersteller habe die Bedienungsanleitung verkauft. Daher habe er gem. § 17 Abs. 2 UrhG kein weiteres Bestimmungsrecht darüber, wie vom Käufer damit verfahren werde und an wen er sie überlasse.  

     

    In dem Zusammenhang ist dann noch hinzuweisen auf einen Beschl. des AG Lippstadt 23.2.11 (7 OWi-38 Js 111/11-62/11, Abruf-Nr. 111056). Dieses hat ebenfalls das Entgegenstehen des Urheberrechts verneint. Verweigere die Behörde dennoch den Nachweis des Beweismittels, sei nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass das Beweismittel, hier die Bedienungsanleitung, nicht vorhanden sei, also der Messvorgang auch nicht nach den Vorschriften der spezifischen Bedienungsanleitung und damit nicht nach den Bedingungen eines erteilten Eichscheins durchgeführt worden sei. Ein interessanter Verteidigungsansatz, der im Übrigen im vom AG Lippstadt entschiedenen Fall dazu geführt hat, dass das AG die Sache gem. § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben hat.  

    AG Lippstadt eingesandt von RA Matthias Raupach, Soest