23.05.2008 | Akteneinsicht
Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen
Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Videoaufzeichnung eines Verkehrsverstoßes in einem von ihm bestimmten Abspielformat zur Verfügung gestellt wird, so lange die Behörde die Videosequenz in einem gängigen Format zur Verfügung stellt (AG Peine 13.3.08, 2 OWi 2/08, Abruf-Nr. 081479). |
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend. In Videoaufnahmen von Verkehrsverstößen erhält der Verteidiger nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dadurch Akteneinsicht, dass ihm eine Kopie des Videobands zugänglich gemacht wird, das den Verkehrsvorgang enthält, an dem der Betroffene beteiligt gewesen sein soll (OLG Koblenz NStZ 01, 584; AG Ludwigslust DAR 04, 44, 112; AG Straubing DAR 06, 637). Diese Art der Einsichtnahme ist eine Ausnahme von § 147 Abs. 4 StPO. Danach muss der Verteidiger in Beweismittel dort Einsicht nehmen, wo sie aufbewahrt werden. Diese Ausnahme kann nun nicht auch noch dahin erweitert werden, dass der Verteidiger bestimmen kann, in welchem Abspielformat ihm die Aufnahme zur Verfügung gestellt wird.
Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 106 | ID 119308