01.08.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Mithaftung des Vorfahrtberechtigten wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
| „Der Kläger ist viel zu schnell gefahren, plötzlich ist er da gewesen.“ So oder ähnlich lautet die Standardverteidigung wartepflichtiger Beklagter, zumal in Fällen mit Beteiligung von Motorrädern. Dass ein verkehrswidriges Verhalten des Bevorrechtigten dessen Vorfahrtrecht grundsätzlich unberührt lässt, ist Allgemeingut (vgl. BGH NJW 86, 2651 m.w.N.). Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob und inwieweit Fahrfehler des Vorfahrtberechtigten, wie ein Geschwindigkeitsverstoß, seine Mithaftung begründen. |
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