01.02.2000 · Fachbeitrag · Anwaltsgebühren
Mittelgebühr im Bußgeldverfahren
| Die Auffassung, im Verfahren wegen alltäglicher Verkehrsordnungswidrigkeiten sei lediglich eine im unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens liegende Gebühr angemessen, wird abgelehnt. Wie im durchschnittlichen Strafverfahren ist auch im durchschnittlichen Bußgeldverfahren von der Mittelgebühr auszugehen. Hat das Verfahren außer der verhängten Geldbuße von 110 DM für den Betroffenen keine weiteren Auswirkungen, so ist von einer Gebühr unterhalb der Mittelgebühr auszugehen. Jedoch sind die weiteren Kriterien des § 12 BRAGO zu berücksichtigen, so z.B. die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister, was für den Betroffenen als Berufskraftfahrer und Fuhrunternehmer von gesteigerter Bedeutung sein kann oder überdurchschnittliche Tätigkeit des Verteidigers und durchschnittliche Einkommensverhältnisse (LG Potsdam, Beschl. v. 25.1.2000, 24 Qs 175/99, rkr, MDR 2000, 581). (Abruf-Nr. 000670) |
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