01.02.2005 | Atemalkoholmessung
Nichteinhaltung der 20-minütigen Wartezeit: Messung ist grundsätzlich nicht verwertbar
Die Nichteinhaltung der „Wartezeit“ von (mindestens) 20 Minuten zwischen (gesichertem) Trinkende und der Durchführung der Atemalkoholmessung hat grundsätzlich die Nichtverwertbarkeit des Ergebnisses zur Folge (BayObLG 2.11.04, 2 ObOWi 471/04, Abruf-Nr. 043302). |
Entscheidungsgründe
Der Tatrichter hat die Auswirkungen der Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten durch einen Sachverständigen beurteilen lassen. Die aus dem Gutachten gezogenen Schlüsse begegnen rechtlichen Bedenken. Entscheidend für die nach den Benutzungsbedingungen des Gerätes erforderliche Wartezeit zwischen Trinkende und Messung ist der Umstand, dass sich erst nach (mindestens) 20 Minuten das der Regelung des § 24a Abs. 1 StVG zu Grunde gelegte Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration eingestellt hat. Erst nach (mindestens) 20-minütiger Wartezeit hat sich das Risiko von Schwankungen auf ein zu vernachlässigendes geringes Maß vermindert. Das vom AG eingeholte Gutachten geht auf den bezüglich der Wartezeit von 20 Minuten entscheidenden Gesichtspunkt nicht ein. Es hebt nur auf etwaige Auswirkungen der Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten auf AAK-Schwankungen über das zulässige Maß hinaus ab und darauf, dass solche Schwankungen, die in der DIN VDE 0405-3 mit bis zu 0,040 mg/l als zulässig angegeben sind, im konkreten Falle nicht vorliegen. Das AG hat festgestellt, dass die Messungen einen Wert von 0,26 mg/l ergeben haben und dass die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten war. Da der Senat ausschließen kann, dass sich bei einer etwaigen neuerlichen Verhandlung anderes ergeben würde, war der Betroffene frei zu sprechen.
Praxishinweis
Der Verteidiger muss in der Praxis auf zweierlei achten:
- auf die Einhaltung der Kontrollzeit (von 10 Minuten) vor der Atemalkoholmessung, die dazu dient, die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch Mund- oder Mundrestalkohol auf das Messergebnis auszuschließen,
- auf die Einhaltung der Wartezeit von (mindestens) 20 Minuten zwischen dem Trinkende und der Atemalkoholmessung.
Eine unter Missachtung der Kontrollzeit sowie der Wartezeit zustande gekommene Messung kann grundsätzlich nicht verwertet werden (ebenso schon BayObLG NJW 03, 1752; OLG Karlsruhe VRS 107, 52; OLG Dresden NStZ 04, 352; OLG Celle NStZ-RR 04, 286; OLG Hamm NZV 02, 414: OLG Karlsruhe VA 04, 120, Abruf-Nr. 041135; OLG Dresden NStZ 04, 352; zuletzt zu allem auch Iffland NZV 04, 433).
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