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  • 26.02.2008 | Atemalkoholmessung

    Verweisung auf das Messprotokoll ist unzulässig

    Eine Verweisung nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Messprotokoll zur Atemalkoholmessung ist nicht zulässig, da es sich bei dem Messprotokoll nicht um eine „Abbildung“ handelt (OLG Hamm 29.11.07, 3 Ss OWi 784/07, Abruf-Nr. 080350).

     

    Praxishinweis

    Eine Verweisung ist nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur auf „Abbildungen“ möglich. Eine Abbildung ist eine „unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt, vor allem Fotos – auch Radarfotos – und Abzüge von anderen Bildträgern“ (Meyer-Goßner, 50. Aufl. 2008, § 267, Rn. 9). Messprotokolle sind daher keine Abbildungen. Das gilt sogar, wenn sie auf einem Radarfoto eingeblendet sind. Insoweit handelt es sich um Urkunden (OLG Brandenburg DAR 05, 97).  

     

    Die Angaben aus dem Messprotokoll müssen also anders in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Entweder muss die Urkunde verlesen werden (§ 249 StPO) oder der Messbeamte ist zu hören. Geschieht das nicht, muss in der Rechtsbeschwerde die Verfahrensrüge in Form der so genannten „Inbegriffsrüge“ (§ 261 StPO) erhoben werden. Diese ist unter Beachtung der strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu begründen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 52 | ID 117774