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  • 01.08.2005 | Augenblicksversagen

    Abstand zwischen Geschwindigkeitsbeschränkung und Messstelle

    Nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 1.4.98 (31-1132.10/66) soll der Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mindestens 150 m betragen. Ein der Messstelle vorhergehender Geschwindigkeitsrichter begründet nach der Verwaltungsvorschrift einen Ausnahmefall, der ein Unterschreiten des Mindestabstands erlaubt und deshalb eine grobe Pflichtwidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver Hinsicht nicht entfallen lässt (OLG Dresden 6.6.05, Ss OWi 712/04, Abruf-Nr. 051793).

     

    Praxishinweis

    Das OLG Dresden hat zudem darauf hingewiesen, dass dem Betroffenen in subjektiver Hinsicht auch dann eine grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist, wenn er bei Durchfahren eines Geschwindigkeitsrichters die der letzten Beschränkung vorhergehende Geschwindigkeitsbeschränkung bereits in erheblicher Weise (hier: um 16 km/h) überschritten hat. Zum Augenblicksversagen siehe auch unsere Rspr.-Übersicht in VA 04, 140 ff.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 146 | ID 90976