01.07.2000 · Fachbeitrag · Augenblicksversagen
Berufung auf „Augenblicksversagen“ schon beim AG
| Der BGH hat in seiner Entscheidung zum sog. „Augenblicksversagen“ vom 11.9.97 (BGHSt 43, 241 = NJW 97, 3252) ausgeführt, dass sich der Tatrichter mit der Möglichkeit lediglich einfacher, also nicht grober Fahrlässigkeit in den Urteilsgründen nur auseinander setzen muss, wenn hierfür Anhaltspunkte gegeben sind oder der Betroffene dies geltend macht (BGHSt 43, 241, 251). Dem hat sich nun das BayObLG angeschlossen. Das BayObLG folgt dem BGH ausdrücklich auch darin, dass die Wahrnehmung von Verkehrszeichen die Regel und ihr Übersehen die Ausnahme ist und es keinen Erfahrungssatz gibt, dass dies in Fällen der Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens anders ist (Beschl. v. 21.7.2000, 1 ObOWi 351/00, rkr.). (Abruf-Nr. 001347) |
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