· Fachbeitrag · Fahrverbot
Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
| Wir haben zuletzt in VA 18, 161 und 180 aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot vorgestellt (vgl. a. noch VA 19, 183 ). Der Beitrag schließt daran an und fasst die Rechtsprechung der letzten Zeit zusammen. |
1. Allgemeines
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Umstände des Einzelfalls | Entscheidung | Fundstelle |
Verhängung eines Fahrverbots nach Nr. 250a BKat ‒ sog. qualifiziertes Durchfahrtverbot. | Erforderlich ist im Hinblick auf den Tatbestand der Nr. 250a BKat, dass die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen, nämlich Schranken, Leitbaken, Leitschwellen und Leitborde gekennzeichnet ist. | BayObLG 22.1.20, 201 ObOWi 2752/19; OLG Köln 1.2.19, 1 RBs 28/19 |
Das AG unterlässt eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG. | Nicht erforderlich, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung nach § 25 Abs. 6 StVG abgegolten ist. | KG zfs 19, 53 |
Das AG versäumt eine Entscheidung über die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG. | Das OLG kann diese nur selbst treffen, wenn das Urteil Feststellungen zu den Vorbelastungen enthält. Anderenfalls ist dem OLG eine eigene Sachaufklärung und -entscheidung verwehrt.
Beachten Sie | Der Aufhebung unterliegt in diesem Fall nicht die gesamte Rechtsfolgenentscheidung, sondern nur der (unterbliebene) Ausspruch über das Wirksamwerden des Fahrverbots. | KG |
Vom Regelfahrverbot wird aufgrund von Opportunitätserwägungen abgesehen. | Unzulässig, da von den Regelungen der BKatV nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. | BayObLG 6.5.19 201 ObOWi 276/19 |
Das AG verhängt ein Fahrverbot unter einer Dauer von einem Monat. | Unzulässig. Das gesetzliche Mindestmaß beträgt einen Monat und darf nicht unterschritten werden. | BayObLG |
Das AG ordnet das Fahrverbot sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen an. | Unzulässig. | BayObLG |
Fristbeginn eines Fahrverbots bei Inhabern ausländischer Führerscheine, die im Ausland wohnen. | Hier hängt der Fristbeginn gemäß § 25 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1 StVG davon ab, wann der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Die Verwahrung einer Kopie der ausländischen Fahrerlaubnis genügt nicht. | OLG München DAR 19, 161 |
Es sind zwei Drogenfahrten abzuurteilen. | Es ist nur ein einheitliches (nicht wegen Mehrfachtat zu verlängerndes) Fahrverbot festzusetzen und zwar auch dann, wenn das Verfahren zunächst hinsichtlich beider Taten getrennt geführt und terminiert wurde und erst im Rahmen des zuerst terminierten Hauptverhandlungstermins beide Verfahren miteinander verbunden worden sind. | AG Dortmund NZV 19, 106 |
Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG. | Grds. kein Absehen vom Fahrverbot. | OLG Bamberg VA 18, 192 und NStZ-RR 18, 325; OLG Celle 18.12.19, 2 Ss (OWi) 338/19 |
Vorsätzliche Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2a StVG. | Bei einer Vorsatzverurteilung ist das Absehen von einem Drogenfahrverbot nicht möglich. | AG Dortmund NZV 19, 106 |
2. Beharrlicher Verstoß/Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 BKAtV
Für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich im Sinn des § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StVO genügt es, wenn dem Betroffenen vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise als durch rechtskräftige Ahndung bewusst geworden ist, z. B., wenn er durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren Ordnungswidrigkeit erlangt und Feststellungen den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über diesen Warnappell hinweggesetzt (OLG Hamburg VA 19, 103).
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