01.07.2006 | Augenblicksversagen
Wenden auf einer Kraftfahrstraße
Ist nach den Urteilsgründen davon auszugehen, dass der ortsunkundige Betroffene, dem ein unzulässiges Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn einer Kraftfahrstraße zu Last gelegt wird, zur Nachtzeit das lediglich einmal rechtsseitig aufgestellte Zeichen 331 nicht wahrgenommen hat und wendet er, rechtfertigt das allenfalls den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit. Die Verhängung eines Fahrverbotes scheidet damit aus (OLG Hamm 28.3.06, 4 Ss OWi 161/06, Abruf-Nr. 061632). |
Praxishinweis
Das Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn einer Kraftfahrstraße (Nr. 83.3 BKat) ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatVO mit einem Regelfahrverbot belegt. Für dieses gelten die allgemeinen Regeln, so dass es darauf ankommen kann, ob ein „Augenblicksversagen“ vorliegt. Ist das der Fall, kann ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG nicht verhängt werden (BGHSt 43, 241). Es scheidet dann auch die Erhöhung der Geldbuße aus, weil eine Erhöhung nur erfolgen darf, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes rechtlich zulässig wäre (§ 4 Abs. 4 BKatV). Liegen die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG jedoch nicht vor, ist die Verhängung eines Fahrverbotes von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 121 | ID 90961