26.03.2008 | Ausländische Fahrerlaubnis
Anerkennung durch anderen Mitgliedstaat
Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kfz geführt hat. Die Verweigerung ist insbesondere rechtmäßig, wenn die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist (EuGH [Schlussantrag des Generalanwalts] 14.2.08, C-329/06 u.a., Abruf-Nr. 080668). |
Praxishinweis
Die Fragen der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis haben den EuGH schon mehrfach beschäftigt (vgl. z.B. VA 04, 100; VA 06, 120). Umstritten sind derzeit noch die Fragen des sog. „Führerscheintourismus“. Auch wir haben darüber bereits mehrfach berichtet (z.B. BayVGH VA 07, 145; OLG München VA 07, 69; OLG Nürnberg VA 07, 184; VG Stuttgart VA 07, 128). Der Schlussantrag des Generalanwalts tendiert in die Richtung der von den VG mehrheitlich vertretenen Auffassung, die den Führerscheintourismus als rechtsmissbräuchlich ansieht. Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH dieser Auffassung anschließt. Wir werden darüber berichten.
Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 65 | ID 118207