27.05.2009 | Ausländische Fahrerlaubnis
Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis
Die Anerkennung eines EU-ausländischen Führerscheins kann u.a. verweigert werden, wenn im Führerschein selbst vermerkt ist oder nach anderen vom Ausstellungsstaat stammenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Betroffene seinen Wohnsitz dort nicht hatte, als er den Führerschein erwarb (OLG Hamm 22.12.08, 2 Ss 374/08, Abruf-Nr. 090786). |
Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft einen sog. Altfall, also aus der Zeit vor den am 19.1.09 in Kraft getretenen Änderungen in der FeV. Das OLG Hamm fordert - ebenso wie das OLG Brandenburg (VA 08, 210) - tatsächliche Feststellungen, ob auf der Grundlage der Angaben in diesem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Staates hatte, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist.
Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 104 | ID 127201