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  • 23.01.2009 | Ausländische Fahrerlaubnis

    Anerkennung von EU-Führerscheinen

    Einem Mitgliedstaat ist es nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Dauer der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind (EuGH 20.11.08, C-1/07 - Weber, Abruf-Nr. 090230).

     

    Praxishinweis

    Der Sachverhalt, der die befristete Aussetzung (Fahrverbot) und den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigte, lag vor der Ausstellung des tschechischen Führerscheins. Dann sei auf der Grundlage der Richtlinie 91/439/EWG und insbesondere ihres Art. 8 Abs. 4 die Anerkennung der Gültigkeit des ausländischen Führerscheins abzulehnen. Das entspricht der Tendenz der EuGH-Rechtsprechung (vgl. VA 08, 175 - Wiedemann und Funk, Abruf-Nr. 082074).  

     

    Inzwischen scheint sich auch herauszukristallisieren, was unter „unbestreitbaren Tatsachen“ i.S. der EuGH-Rechtsprechung zu verstehen sein soll/wird. Der BayVGH (7.8.08, 11 ZB 07.1259, Abruf-Nr. 090106) hat z.B. darauf hingewiesen, dass die Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn in dem von den ausländischen (hier tschechischen) Behörden ausgestellten EU-Führerschein der ordentliche Wohnsitz in Deutschland und nicht in Tschechien als dem ausstellenden Mitgliedsstaat liegt.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 30 | ID 123940