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  • 22.12.2010 | Ausländische Fahrerlaubnis

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis nach dem 19.9.09

    Nach dem 19.1.09 im Ausland ausgestellte EU-Fahrerlaubnisse berechtigen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist (OVG Lüneburg 11.8.10, 12 ME 130/10, Abruf-Nr. 104115).

     

    Praxishinweis

    Am 19.1.09 ist die Neufassung des § 28 FeV in Kraft getreten. Seitdem ist zwischen den OVG/VGH streitig, wie die Wirksamkeit von danach im Ausland ausgestellten EU-Fahrerlaubnissen zu beurteilen ist. Sie wird verneint vom Bayerischen VGH (DAR 10, 103), vom VGH Mannheim (DAR 10, 153) sowie vom OVG Münster (VRS 118, 314), die sich auf den Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 der RL 2006/126/EG berufen. Demgegenüber gehen das OVG Koblenz (DAR 10, 406) und der VGH Kassel (BA 10, 154) sowie das OVG Saarland (16.6.10, 1 B 204/10) von der Wirksamkeit aus. Hierüber wird der EuGH entscheiden müssen, nachdem der BayVGH die Frage dort zur Entscheidung vorgelegt hat (16.8.10, 11 B 10 10.1030). Auf dieser Grundlage wird man die Frage des Verbotsirrtums bei § 21 StVG neu diskutieren müssen. Wenn eine für die Anwendung des § 21 StVG entscheidende Vorfrage, nämlich, ob die Fahrerlaubnis gültig ist, zwischen deutschen Gerichten umstritten und zur Klärung eine Vorlage an den EuGH erforderlich ist, kann man den Betroffenen bis zur Entscheidung des EuGH kaum einen strafrechtlichen Vorwurf daraus machen, dass sie von der Gültigkeit ihrer Fahrerlaubnis ausgehen und am Straßenverkehr teilnehmen. Begründen Sie so eine Einstellung von Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 21 StVG.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 12 | ID 141033