05.01.2009 | Ausländische Fahrerlaubnis
Ausländische FE: Erwerb während Sperrfrist
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 des Rats vom 29.6.91 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber zum Zeitpunkt dieser Ausstellung im ersten Mitgliedstaat einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss (EuGH 3.7.08, C-225/07, Abruf-Nr. 083909). |
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, wenn diese vor Ablauf einer in der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde (OVG Saarbrücken 24.9.08, 1 A 222/08, Abruf-Nr. 083601). |
Praxishinweis
Nach der EuGH-Rechtsprechung zum Führerscheintourismus (VA 08, 175) kann ausländischen EU-Führerscheinen die Anerkennung versagt werden, wenn sie vor Ablauf einer in der Bundesrepublik verhängten (isolierten) Sperrfrist erworben worden sind. Bedeutung hat das u.a. im Strafrecht, wenn es um das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG geht. Ob eine während des Laufs der Sperrfrist erworbene EU-FE zum Führen von Kfz berechtigt, ist/war umstritten. Die Frage wird vom OLG Stuttgart (NJW 08, 243), vom LG Potsdam (VRR 08, 32) und in der Literatur (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 21 StVG Rn. 2a und § 28 FeV Rn. 8; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 21 StVG Rn. 61) verneint, von anderen Stimmen bejaht (z.B. OLG Bamberg VRR 07, 392; OLG München DAR 07, 276; AG Straubing DAR 07, 102). Die letzte Ansicht wird sich jetzt nicht mehr halten lassen, auch wenn sie inhaltlich zutreffender ist: Bei einer inhaltlich genau bestimmten Nutzungs-Untersagung der EU-Fahrerlaubnis kommt es auch im Strafverfahren nicht auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung an. Entscheidend für die Frage, ob eine wirksame Fahrerlaubnis vorliegt, ist allein die ggf. gegebene Nichtigkeit und die sofortige Vollziehung des von der Verwaltungsbehörde erlassenen Verwaltungsakts.