24.07.2008 | Ausländischer Führerschein
Missbräuchlicher Führerschein-Tourismus
Grundsätzlich sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Führerscheine ohne eigenes Prüfungsrecht anzuerkennen. Dies gilt aber nicht, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht erfüllt war. Der Staat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, kann es dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt (EuGH 26.6.08, C-329/06 u. C 343/06, Abruf-Nr. 082074). |
Praxishinweis
Damit hat der EuGH dem Führerscheintourismus eine Absage erteilt. Wir werden über die Entscheidung in Kürze ausführlicher berichten.
Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 140 | ID 120526