23.01.2009 | Auslagenerstattung
Notwendige Auslagen nach Einstellung
Dass der Betroffene erst nach Erlass des Bußgeldbescheids seine Fahrereigenschaft in Abrede stellt, ist kein entlastender Umstand i.S. des § 109a Abs. 2 OWiG (AG Bad Oldesloe 25.8.08, 3 OWi 193/08, Abruf-Nr. 083313). |
Praxishinweis
Wird das Verfahren wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt, trägt grds. die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Eine Ausnahme regelt § 109a Abs. 2 OWiG, der jedoch eng auszulegen ist. Die Aufklärung des Sachverhalts ist und bleibt Aufgabe der Verwaltungsbehörde. Darauf muss der Verteidiger vor allem achten, wenn es darum geht, ob der Betroffene anhand eines Lichtbilds identifiziert werden kann. Handelt es sich um ein schlechtes Bild, muss die Behörde zunächst klären, ob es sich bei der abgebildeten Person um den Betroffenen handelt (LG Cottbus NZV 07, 536).
Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 32 | ID 123943