26.03.2008 | Autokauf
Aktuelle Rechtsprechung zur Rückabwicklung beim Autokauf
Geld zurück, Auto zurück – so glatt geht es nur selten. Um Beratungsfehler zu vermeiden und die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen, muss der Anwalt die aktuelle Rechtsprechung im Griff haben. Unter Auswertung auch bisher nicht publizierter Entscheidungen fassen die folgenden Checklisten die wichtigsten Ergebnisse zusammen.
Checkliste I: Rückabwicklung nach Widerruf |
1. Widerruf oder Rücktritt? Widerruf und mangelbedingter Rücktritt haben unterschiedliche Voraussetzungen. Während der Käufer/Verbraucher bei einem Geschäft mit Widerrufsmöglichkeit, z.B. verbundfinanzierter Kauf, innerhalb der Zweiwochenfrist frei widerrufen kann, setzt der Rücktritt
In den Rechtsfolgen und im Handling gibt es erhebliche Unterschiede. Der Hauptnachteil beim Widerruf liegt in der schärferen Wertersatzpflicht gem. § 357 Abs. 3 BGB.
2. Welche Rechtsfolgen hat ein wirksamer Widerruf? Beim verbundfinanzierten Kauf ist es im Ergebnis egal, wem gegenüber der Widerruf erklärt wird. Ist in der Belehrung die Bank als Adressat genannt, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, dass der Widerruf an den Händler gerichtet ist. Der Händler ist Empfangsbote der Bank (OLG Saarbrücken 26.7.07, 8 U 255/06-55, Abruf-Nr. 080131). Durch einen wirksamen Widerruf entfällt sowohl die Bindung an den widerrufenen Darlehensvertrag als auch die Bindung an den damit verbundenen Kaufvertrag. Die Rückabwicklung erfolgt nach § 358 Abs. 4, § 357i.V.m. §§ 346 ff. BGB.
3. Wie sieht die Rückabwicklung im Detail aus? Wenn dem Händler der Nettokreditbetrag bei Zugang der Widerrufserklärung ausnahmsweise bereits zugeflossen ist, ist im Verhältnis zwischen Käufer und Bank rückabzuwickeln, sonst zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Nebeneinander ist rechtlich nicht vorgesehen, eine Abstimmung übers Dreieck aber zweckmäßig. Ist die Bank für die Rückabwicklung passivlegitimiert, muss sie bereits geleistete Tilgungs- und Zinsraten zurückzahlen, allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und gegen Zahlung einer Nutzungsvergütung (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Hinzu kommen kann eine – gegenüber dem Rücktrittsrecht strengere – Wertersatzpflicht (§ 357 Abs. 3 BGB). Voraussetzung für die Verschärfung ist eine ordnungsgemäße Belehrung (dazu OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Schleswig OLGR 07, 929) oder anderweitige Kenntnis. Bei korrekter Belehrung kann schon die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs eine Wertersatzpflicht begründen.
Allein durch die Zulassung eines neuen Pkw kann ein Wertverlust von bis zu 20 Prozent eintreten. Für einen Gebrauchtwagen schätzt das LG Mönchengladbach den Wertersatz auf 15 Prozent des Kaufpreises (13.10.06, 1 O 18/06, Abruf-Nr. 071356). Gefahrene km sind im Wege des Nutzungsersatzes nach Rücktrittsrecht zu vergüten (s. II, 5). Eine darüber hinausgehende Verschlechterung geht zulasten des ordnungsgemäß belehrten Käufers, ohne dass er sich auf das rücktrittsrechtliche Privileg der eigenüblichen Sorgfalt berufen kann. Für ein in Zahlung genommenes, aber zwischenzeitlich veräußertes Altfahrzeug wird Wertersatz geschuldet (OLG Saarbrücken, a.a.O.). |
Checkliste II: Rückabwicklung nach Rücktritt bzw. Schadenersatz |
1. Was ist vorteilhafter: Rücktritt oder großer Schadenersatz? Der große Schadenersatz kann per saldo deutlich werthaltiger sein als der Rücktritt. Beide Lösungen zielen zwar auf die Rückabwicklung des Vertrags. Indes eröffnet nur der Anspruch auf Schaden- bzw. Aufwendungsersatz (§ 437 Nr. 3 BGB i.V.m. den dortigen Vorschriften) die Möglichkeit, die anfallenden „Vertragskosten“ und Folgekosten wie RA-Gebühren und SV-Kosten zu liquidieren.
Dazu muss der Käufer dem Verkäufer kein Verschulden nachweisen. Ihm helfen Beweisvermutungen (§ 280 Abs. 1 S. 2, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Verkäufer muss sich entlasten, was Gebrauchtwagenverkäufern tendenziell schwerer fällt als NW-Händlern. So wie früher die Wandelung der Hauptrechtsbehelf in NW-Fällen war, ist es heute der Rücktritt. Schaden- und Aufwendungsersatz ist in diesem Bereich wegen recht guter Exculpationsmöglichkeiten oft nicht erfolgversprechend.
2. Was spricht für, was gegen eine Kombination von Rücktritt und Schadenersatz? Das Recht auf Schadenersatz wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). Dies gilt auch für den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens (BGH VA 08, 7). Tipp: Rücktritt erklären, Entwicklung abwarten, etwaige Schadenspositionen vorgerichtlich nachschieben, dann nach dem Kombi-Modell klagen. Klagt der Käufer ausschließlich auf den großen Schadenersatz, kann er schon beim Gerichtsstand ein Problem haben (s. III, 1). Ferner läuft er Gefahr, im Fall einer gelungenen Exculpation leer auszugehen. Umdeutung in Rücktritt ist möglich, sollte aber ausdrücklich angeregt werden.
Verjährung: Beim Rücktritt ist zu unterscheiden zwischen der Ausübung des Gestaltungsrechts (insoweit Ankoppelung an die Nacherfüllung, § 218 BGB) und den Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Letztere verjähren laut BGH NJW 07, 674 nach §§ 195, 199 BGB (Regelverjährung), nicht nach § 438 BGB, unter den jedoch der mangelbedingte Schadenersatz fällt.
3. Wie wird das Rücktrittsrecht ausgeübt? „Wandlung“ sollte man nicht mehr schreiben, ist aber unschädlich (OLG Düsseldorf DAR 03, 519). Nicht ratsam, weil missverständlich, ist eine Rücktrittserklärung verbunden mit der Aufforderung, der Rückgängigmachung des Kaufs zuzustimmen. Anders als die Wandlung ist der Rücktritt ein (befindungsfeindliches) Gestaltungsrecht. Es wirkt durch einseitige Ausübung (§ 349 BGB).
4. Wann ist Rücktritt, wann großer Schadenersatz ausgeschlossen? a) Beide Rechtsbehelfe sind bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2, § 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Für den BGH scheint die Bagatellproblematik nach dem Beschluss vom 8.5.07 (VA 07, 136) gelaufen zu sein. Bei Parteien, Anwälten und Instanzgerichten herrscht nach wie vor eine beklagenswerte Rechtsunsicherheit. In Grenzfällen ist ein mehrspuriges Vorgehen zweckmäßig: primär Rücktritt/großer Schadenersatz, hilfsweise Minderung/kleiner Schadenersatz, äußerst hilfsweise Nacherfüllung. Aktuelle Rspr. zur Bagatellproblematik in VA 08, 13.
b) Ausgeschlossen ist der Rücktritt ferner in den Fällen des § 323 Abs. 6 BGB. Autokäufer haben hier wenig zu befürchten, denn Bezugspunkt eines „Eigenverschuldens“ ist i.d.R. nicht der Mangel. Sorglosigkeit kann u.U. zu einer Ausweitung des Mangels, zu einer Verschlimmerung, führen (OLG Hamm NZV 06, 421: Unterlassen von Inspektionen, die zur Mangelaufdeckung geführt hätten).
Die eigenmächtige Mangel-Selbstbeseitigung (Selbstvornahme) wird von § 323 Abs. 6 BGB nicht direkt erfasst. Gleichwohl kann der Rücktritt ausgeschlossen sein (BGH NJW 06, 1195). Kein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn eine Nacherfüllung durch bestimmungswidrigen Gebrauch des Kfz unmöglich wird (OLG München MDR 07, 259). Durch eine Zerstörung oder Beschädigung des Kfz verliert der Käufer nicht in jedem Fall sein Recht zur Rückabwicklung. Er schuldet nämlich Wertersatz (§ 346 Abs. 2 BGB). Davon ist er freigestellt, wenn er die eigenübliche Sorgfalt beachtet hat (für einen selbstverschuldeten (Auffahr-)Unfall: OLG Karlsruhe 12.9.07, 7 U 169/06, Abruf-Nr. 073640.
c) Ausgeschlossen mit den Ansprüchen aus einem wirksam erklärten Rücktritt kann der Käufer auch sein, wenn er im Anschluss an seine Rücktrittserklärung erneut die Werkstatt des Händlers aufgesucht hat, um den strittigen Mangel beheben zu lassen. Argumentiert wird in solchen Fällen mit einem Verzicht bzw. einer Verwirkung (OLG Düsseldorf ZGS 04, 393). Beim Auftreten eines neuen Mangels kann dem Käufer dieser Einwand nicht entgegengesetzt werden.
Ein Mängelbeseitigungsverlangen nach fruchtlosem Fristablauf, noch vor der Rücktrittserklärung, schließt das (entstandene) Recht zum Rücktritt nicht aus (BGH NJW 06, 1198). Bei Werkstattbesuchen nach bereits erklärtem (eventuell verfrühten) Rücktritt ist im Fall des Fehlschlagens auch der weitere Versuch ratsam, den Rücktritt erneut zu erklären.
5. Was sind die Folgen eines wirksamen Rücktritts? a)Kaufpreis: Der Käufer kann Rückzahlung des ganz oder teilweise gezahlten Kaufpreises verlangen. Wurde ein Altwagen in Zahlung gegeben, geht der Anspruch auf Geld und Altwagen, sofern dieser noch vorhanden ist (BGH, in diesem Heft, S. 58). Ist er schon verkauft, schuldet der Verkäufer Wertersatz (§ 346 Abs. 2 BGB). Zur Berechnung OLG Saarbrücken 26.7.07, 8 U 255/06-55, Abruf-Nr. 080131; LG Paderborn 23.11.07, 4 O 370/07, Abruf-Nr. 080061 (nicht obj. Wert, sondern Parteivereinbarung).
b)Zinsen: Eine Festverzinsung des Kaufpreises i.H.v. 4 Prozent ab Geldempfang gibt es nicht mehr. Differenziert wird jetzt zwischen Zinsvorteilen, die der Verkäufer tatsächlich gezogen hat, z.B. Anlagezinsen, und solchen Zinsen, die er bei ordnungsgemäßem Wirtschaften hätte erzielen können (5 Prozent über Basiszins: OLG Thüringen 20.12.07, 1 U 535/06, Abruf-Nr. 080450). Zu den gezogenen Nutzungen gehören auch ersparte Schuldzinsen (OLG Düsseldorf 21.1.08, I-1 U 152/07, Abruf-Nr. 080448). Beispiel: Das Autohaus arbeitet mit laufendem Kredit. Mit dem Kundengeld (nur Nettobetrag) wird der Kredit anteilig zurückgeführt. Die dadurch eingesparten Zinsen gelten als gezogene Nutzungen i.S.d. § 346 Abs. 1 BGB. Unter Hinweis auf § 288 Abs. 2 BGB behaupten manche Käufer einen Refinanzierungssatz von 8 Prozent. Für die Gegenseite heißt es hier aufgepasst.
Höhere Zinsen kann der Käufer bei Verzug geltend machen. Mit der Rückzahlung des Kaufpreises kommt der Verkäufer noch nicht durch die bloße Rücktrittserklärung in Verzug. Die grundsätzlich erforderliche Mahnung kann entbehrlich sein, wenn der Verkäufer sich strikt weigert, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Zu beachten ist, dass der Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen ist. Zahlungsverzug kann somit erst ab Annahmeverzug vorliegen.
c)Verbundfinanzierter Kauf: Ein wirksamer Rücktritt berechtigt den Käufer zur endgültigen Einstellung sämtlicher Zahlungen (§ 359 BGB). Eine Freistellung durch das Autohaus ist zumindest beim Rücktritt überflüssig, beim gr. Schadenersatz immerhin diskutabel. Auf die „Wer-mit-Wem-Was-Frage“ geben Gesetz und Rspr. leider keine klare Antwort. Also keine voreilige Klage! Abstimmung im Dreieck ist noch wichtiger als in Widerrufsfällen. Dem Käufer-Anwalt dient das Urteil des OLG Hamm NZV 06, 421 = Abruf-Nr. 060474 als Vorlage. In Kurzfassung: Außer einer Anzahlung, einem in Zahlung gegebenen Altwagen (bei Veräußerung Wertersatz) kann der Käufer vom Händler grundsätzlich nur die Nettokreditraten verlangen. Die an die Bank gezahlten Zinsen, RSV-Prämie und Bearbeitungsgebühren können vom Autohaus nur als Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB zu erstatten sein, wenn und soweit sie nutzlos sind. Solange der Käufer das Auto (trotz des Mangels) gefahren hat, wird Nutzlosigkeit verneint, der Anspruch aus § 284 BGB also zumindest gekappt (OLG Hamm, a.a.O.).
d)Leasingwagen: Der Leasingnehmer muss auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber klagen. Näheres zu den Abwicklungsmodalitäten bei Reinking/Eggert, 9. Aufl., Rn. 937 ff.
e)Nutzungsersatz: Auch der Gebrauch eines mangelhaften Fahrzeugs ist grundsätzlich vergütungspflichtig (§ 346 Abs. 1und 2 Nr. 1 BGB). Strittig bei der Berechnungsmethode sind die Ansätze für den Faktor „mutmaßliche Gesamtfahrleistung“. Da die SCHWACKE-Liste „Gebrauchsvorteil“ (1997) nicht fortgeschrieben wurde, fehlt den Beteiligten eine verlässliche Grundlage. Die früher übliche 0,67 %-Formel, basierend auf der Annahme einer Laufleistung von 150.000 km, ist weitgehend überholt. Je nach Fahrzeugtyp reichen die Werte für Pkw/Kombis bis 350.000 km. Mittel- und Oberklassewagen (Benziner) werden überwiegend mit 250.000 km (= 0,4 Prozent) veranschlagt, Diesel mitunter mit 350.000 km (OLG Koblenz NJW 04, 1670: MB 124 250 D). Je höher der Ansatz, desto günstiger für den Käufer. Zur prozessualen Vorgehensweise s. III, 2 a.
f)Verwendungs- und Aufwendungsersatz: Das Rücktrittsrecht unterscheidet in § 347 Abs. 2 BGB zwischen notwendigen Verwendungen und anderen Aufwendungen. Letztere sind nur zu ersetzen, soweit der Verkäufer bereichert ist, was bei Zubehör meist nicht der Fall ist. Was beim Autokauf eine notwendige, was eine nur nützliche Verwendung ist, hat die Rspr. weitgehend geklärt (vgl. Reinking/Eggert, 9. Aufl., Rn. 449, 1452). Als gesichert gilt ferner: Was früher – verschuldensunabhängig – als „Vertragskosten“ zu ersetzen war, kann heute nur – verschuldensabhängig – über § 284 BGB als vergebliche Aufwendung liquidiert werden (grundlegend BGH NJW 05, 2848). Wichtig ist § 284 BGB vor allem bei finanzierten Käufen (oben c).
Durch eine gelungene Exculpation kann sich der Verkäufer von seiner Ersatzpflicht nach § 284 BGB befreien. Zumindest kann er unter Hinweis auf die Nutzung der Investition (z.B. Navi, Telefon) eine Anspruchskürzung durchsetzen (BGH NJW 05, 2848). Selbst Überführungs- und Zulassungskosten können gekürzt werden, bei einjähriger Nutzung z.B. um 20 Prozent (BGH a.a.O.). Schließlich: Beim Aufwendungsersatz ist an die Verzinsung nach § 256 BGB zu denken. Beispiel: 4 Prozent ab Kauf der Winterreifen, ab Verzug höherer Zinssatz. |
Checkliste III: Prozessuale Besonderheiten |
1. Wo ist zu klagen? Erfüllungsort und damit Gerichtsstand für sämtliche Rückgewähransprüche ist nach h.M. der Ort, an dem sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Rücktritts bzw. Widerrufs vertragsgemäß befindet. Gestützt wird diese Ansicht auf BGH NJW 83, 1479, vgl. LG Aurich MDR 07, 424; a.A. Stöber, NJW 06, 2661. Anders, aber unrichtig, auch LG Aurich, a.a.O. bei der Kombination von Rücktritt und Schadenersatz.
2. Wie lautet der Klageantrag? Üblicherweise wird auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsvergütung) nebst Zinsen (ggf. zeitliche und betragsgemäße Staffelung, s.o.) Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs geklagt. Mit einem weiteren Antrag werden etwaige Verwendungen/Aufwendungen und außergerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht. Dennoch gibt es im Detail zahlreiche Zweifelsfragen:
a)Nutzungsvergütung: Bei Rücktritt und großem Schadenersatz ist der Käufer materiellrechtlich nicht verpflichtet, für die gefahrenen Kilometer einen bestimmten Betrag vom zurückgeforderten Kaufpreis abzuziehen. Es besteht – anders als bei §§ 812, 818 BGB – keine Saldierungspflicht.
Nur um die Verfahrenskosten gering zu halten, wird der Rückzahlbetrag schon in der Klageschrift per Verrechnung reduziert. Zur Vereinfachung wird oft die Karlsruher-Formel (zuletzt 28.6.07, 9 U 239/06, Abruf-Nr. 072171) praktiziert, z.B. „abzüglich eines Gebrauchsvorteils in Höhe von 0.084 EUR für jeden Kilometer bis zur Rückgabe“. Diese Variante, die auch die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung erfasst, hält man neuerdings für unzulässig (KG OLGR 07, 346; OLG Düsseldorf 21.1.08, I-1 U 152/07, Abruf-Nr. 080448). Zum einen sieht man einen Bestimmtheitsmangel (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), zum anderen Unsicherheiten hinsichtlich Streitwert und Beschwer. Ein rechtzeitiger Eigenabzug ist in jedem Fall zu empfehlen. Wer die (bessere) Variante „Festbetrag“ wählt, muss einer Weiternutzung während des Prozesses durch Teilerledigungserklärungen Rechnung tragen.
b)Zug um Zug: Die beiderseitigen Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 BGB). Was das Fahrzeug angeht, hat sich die Formulierung „... gegen Rückgabe des Fahrzeugs XY, Fz-Ident-Nr. ...“ bewährt. Rückübereignung ist bei finanzierten Fahrzeugen und Leasingwagen problematisch und deshalb im Antrag wegzulassen, zumal der Käufer den Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nicht in Händen hat. Die Rückgabepflicht erstreckt sich grds. auf die Fahrzeugpapiere und sonstige dem Käufer überlassene Dokumente (Serviceheft, Garantieunterlagen etc.). Auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung muss auch erkannt werden, wenn der Käufer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und der Verkäufer es versäumt hat, die Einrede zu erheben (BGH NJW 06, 2839). |