25.05.2010 | Autokauf
Bei falscher Farbe keine Abnahmepflicht
Die Lieferung eines Kfz in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hat (BGH 17.2.10, VIII ZR 70/07, Abruf-Nr. 100830). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der Bekl. kaufte einen neuen Pkw Chevrolet Corvette. Vertraglich festgelegt war die Farbe „Le Mans Blue Metallic“. Die gelieferte Corvette war jedoch schwarz. Der BGH hat das stattgebende Urteil aufgehoben. Er missbilligt die Ansicht des OLG, der Bekl. sei zur Abnahme verpflichtet gewesen. Offen bleibt die bislang ungeklärte Streitfrage, ob ein Zurückweisungsrecht nur bei einem erheblichen Sachmangel besteht. Denn nach Einschätzung des BGH handelt es sich bei der Farbabweichung nicht um eine Bagatelle.
Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 92 | ID 135832