27.05.2009 | Autokauf
Einverständliche Rückabwicklung eines finanzierten Kaufs mit Streit über die Modalitäten
1. Auch ohne Einigung über den Umfang der zurückzugewährenden Leistungen können die Parteien ihren Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt haben. Die Rückgewähr der beiderseitigen Leistungen und die sonstigen Ansprüche richten sich dann nach den §§ 346 ff. BGB. |
2. Bei der Bemessung der Gebrauchsvorteile für die Nutzung eines Mittelklassewagens ist von einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km auszugehen. |
3. Ein Urteilstenor, wonach der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger einen bestimmten Betrag zu zahlen „abzüglich 0,1747 EUR pro Kilometer, der gemäß Tachostand des zurückzugebenden Fahrzeugs 33.000 km übersteigt ...“ ist nicht vollstreckungsfähig. Die in Abzug zu bringende Nutzungsvergütung ist zu beziffern und vom Hauptbetrag abzuziehen. |
(OLG Koblenz 18.12.08, 6 U 564/08, Abruf-Nr. 091016). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Über die Rückabwicklung des bankfinanzierten Neuwagenkaufs war man sich im Prinzip einig. Wie aber sollte die Nutzungsvergütung berechnet werden und was war mit dem Kreditvertrag, insbesondere den Zinsen - den an die Bank gezahlten und den vom Autohaus ersparten? Dazu war der Korrespondenz nicht genügend zu entnehmen, so dass es zum Streit kam. Das beklagte Autohaus machte u.a. geltend, die Klägerin könne lediglich Erstattung der gezahlten Raten und Herausgabe von Zinsvorteilen aus diesem Betrag abzüglich einer Nutzungsentschädigung beanspruchen. Dem ist das LG nicht gefolgt. Die Berufung von Autohaus und Bank (Streithelferin) hatte nur geringen Erfolg.
Die tragenden Ausführungen des OLG ergeben sich aus den obigen Leitsätzen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat der Klägerin Ersatz von Finanzierungskosten zugesprochen hat, außerdem unter dem Gesichtspunkt gezogener Kapitalnutzungen einen Betrag für ersparte Kreditzinsen, berechnet anhand von Refinanzierungszinsen von 5,5 Prozent.
Praxishinweis
Verbundfinanzierte Autokäufe rückabzuwickeln ist für die meisten Juristen eine enorme Herausforderung. Dies gilt selbst, wenn die Sache dem Grunde nach klar ist. Der Teufel steckt in den Abrechnungsdetails, besonders tief in den Positionen „Finanzierungskosten“ und „ersparte Kreditzinsen“. Erst der Akribie eines OLG-Senats ist es zu verdanken, dass das Zahlenwerk einigermaßen stimmig geworden ist. Die Entscheidung hilft allen Anwälten, die - gleich auf welcher Seite - mit einer einverständlichen Rückabwicklung eines (verbund-)finanzierten Kaufs zu tun haben. Zu richten ist das Augenmerk auch auf den dritten Leitsatz. Die so genannte Karlsruher Formel (OLG Karlsruhe NJW 03, 1950; NJW-RR 08, 137) mag die Dinge vordergründig vereinfachen (keine km-Nachfrage beim Mandanten, keine Antragsanpassung), rechtlich zulässig dürfte eine entsprechende Antragstellung bzw. Tenorierung nicht sein. Durchgreifende Bedenken haben außer dem OLG Koblenz das OLG Düsseldorf (NJW-RR 08, 1199) und das KG Berlin (OLGR 07, 346). Sicherheitshalber ist die vor Einreichung der Klage zurückgelegte Strecke bereits bei der Bezifferung der Hauptforderung zu berücksichtigen. Im Übrigen greift § 91a ZPO.
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