01.04.2006 | Autokauf
Käuferwohnort als Erfüllungsort für die Nacherfüllung
Erfüllungsort für die Nacherfüllung beim Kfz-Kauf ist der Belegenheitsort, also regelmäßig der Wohnort des Käufers. Das gilt auch für die Nacherfüllung durch Nachbesserung (OLG München 12.10.05, 15 U 2190/05; NJW 06, 449; Abruf-Nr. 060735). |
Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucher aus Bayern, hat von dem beklagten Kfz-Betrieb in Chemnitz einen gebrauchten Pkw gekauft. Wegen eines Mangels verlangte er Nacherfüllung durch Nachbesserung. An welchem Ort und auf wessen Kosten das geschehen soll, war nicht klar. Nach vergeblicher Fristsetzung trat der Kläger vom Kauf zurück. Das LG hat den Rücktritt anerkannt. Die Berufung des Autohauses wurde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zusammenhang mit dem Nacherfüllungsvorrang geht das OLG auf die Frage ein, wo der Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch ist. Das sei nicht notwendigerweise der Verkaufsort (hier: Chemnitz). Im Vertrag fehle jegliche Ortsbestimmung. Aus den Umständen und der Natur des Schuldverhältnisses ergebe sich jedoch, dass der Wohnsitz des Käufers der Erfüllungsort sei (§ 269 BGB). Beiden Seiten sei klar gewesen, dass der Pkw zum privaten Gebrauch des Klägers bestimmt gewesen sei, so dass es auf dessen Wohnort ankomme. Das folge auch aus der Kostenpflicht des Verkäufers nach § 439 Abs. 2 BGB. Demnach habe die Beklagte den Pkw am Wohnort des Klägers auf die gerügten Mängel durchsehen und reparieren lassen müssen. Allerdings habe sie das Fahrzeug auch abholen und nach Chemnitz zur Reparatur bringen können, mit anschließendem Rücktransport; alles auf eigene Gefahr und für den Kläger kostenlos.
Praxishinweis
Zum ersten Mal hat sich ein Obergericht zu der strittigen Frage des Erfüllungsortes bei der kaufrechtlichen Nacherfüllung geäußert. Überzeugend ist das Urteil weder vom Ergebnis her noch in der Argumentation. Die besseren Gründe sprechen für die vom OLG nicht einmal erwähnte Gegenmeinung, die auf den Firmensitz des Verkäufers abstellt (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 9. Aufl., Rn. 311 ff. m.w.N.).
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