01.11.2007 | Autokauf
Werkstatt als Nacherfüllungsort
Ist beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs (OLG München 20.6.07, 20 U 2204/07, Abruf-Nr. 073131 = ZGS 07, 398). |
Sachverhalt
Die Klägerin hatte bei der beklagten Kfz-Händlerin ein Gebrauchtfahrzeug gekauft. Als ein Problem mit dem Motor auftrat, verlangte sie unter Fristsetzung den Einbau eines Austauschmotors. Sie weigerte sich jedoch, das Fahrzeug an den Firmensitz der Beklagten zu bringen, um dort – wie von der Beklagten angeboten – den Mangel beheben zu lassen. Der Rücktritt der Klägerin wurde in erster Instanz für wirksam erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des OLG ist die Klägerin nicht wirksam vom Kauf zurückgetreten. Offen könne bleiben, ob der Wagen überhaupt mangelhaft ist. Jedenfalls scheitere der Rücktritt daran, dass die Klägerin es der Beklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht ermöglicht habe, den gerügten Mangel zu beseitigen. Sie habe ihr das Fahrzeug nicht am Firmensitz zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt und damit eine Mitwirkungshandlung verweigert, die das Rücktrittsrecht voraussetze. In Ermangelung einer vorrangigen Parteivereinbarung sei als Erfüllungsort der Nachbesserung der Firmensitz der Beklagten anzunehmen. Das sei der ursprüngliche Leistungsort. Er bleibe maßgebend für die Nachholung der Ursprungsleistung im Wege der Nacherfüllung, auch in Form der Nachbesserung. Die Gegenmeinung, die auf den sog. Belegenheitsort abstellt, wird nach ausführlicher Erörterung des Für und Wider abgelehnt.
Praxishinweis
Nachdem der 15. ZS des OLG München (VA 06, 59, Abruf-Nr. 060735 = NJW 06, 449) mit der damals h.M. den Wohnsitz des Käufers („Belegenheitsort“) als Leistungsort der Nachbesserung bestimmt hat, entscheidet jetzt der 20. ZS gegenteilig zugunsten des Kfz-Händlers (ebenso OLG Köln VA 06, 79, Abruf-Nr. 061059). Solange der BGH in dieser praktisch durchaus bedeutsamen Frage keine Klarheit geschaffen hat, kann beiden Seiten nur geraten werden, es in der Ortsfrage nicht auf die Spitze zu treiben. Da Vorrang stets das vertraglich Vereinbarte hat, empfiehlt sich eine genau Lektüre des Kaufvertrages incl. AGB. Die handelsüblichen AGB enthalten zwar keine ganz klare Regelung, wohl aber Anhaltspunkte dafür, dass in der Werkstatt des Verkäufers geschraubt werden soll. Wo auch sonst, fragt zu Recht das OLG Köln (VA 06, 79, Abruf-Nr. 061059).
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