26.03.2008 | Befriedungsgebühr
Gebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde?
Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht nicht, wenn nach einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird (AG Osnabrück 4.1.08, 31 C 421/07 (XXIV), Abruf-Nr. 080423). |
Praxishinweis
Die Entscheidung ist falsch. Vielmehr entsteht auch hier die Befriedungsgebühr (vgl. auch Burhoff RVGreport 07, 161; Burhoff/Burhoff, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 5, Rn. 22 sowie LG Osnabrück RVG prof. 08, 7; AG Regensburg AGS 06, 125; AG Köln AGS 06, 234; AG Gelnhausen AGS 07, 453; AG Hannover AGS 06, 235; AG Saarbrücken RVG prof. 07, 118; AG Nettetal AGS 07, 404; a.A nur das AG München RVG prof. 06, 203 = Abruf-Nr. 062986). Entscheidend ist, dass es sich bei Strafverfahren und sich anschließendem Bußgeldverfahren um zwei gebührenrechtlich eigenständige Angelegenheiten handelt. Wird die eine – das Strafverfahren – unter Mitwirkung des Anwalts endgültig abgeschlossen, erhält er die dafür in der Angelegenheit vorgesehene Gebühr. Das ist die Nr. 4141 VV RVG. Alles andere würde nur dazu führen, dass der Anwalt sich ggf. überlegt, ob es sich lohnt, bei der Vermeidung der Hauptverhandlung im Strafverfahren mitzuwirken.