27.04.2011 | Begleitetes Fahren
Ausnahmegenehmigung für Mindestalter bei Erteilung der B-Klasse-Fahrerlaubnis
Vom vorgesehenen Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis kann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist (VG Köln 10.1.11, 11 L 1653/10, Abruf-Nr. 110817). |
Praxishinweis
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 Nr. 1, §§ 10, 48a FeV steht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Ein Genehmigungsanspruch entsteht nur, wenn jede andere Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde als die Genehmigung der Ausnahme rechtswidrig wäre. Das VG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter angesichts erhöhter Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch gerade junge Fahranfänger eine restriktive Handhabung geboten ist. Auch führe ein Nebeneinander von Schule und sportlicher Betätigung allein noch nicht zur Annahme einer unzumutbaren Härte. Auch ggf. im Zusammenspiel der schulischen und sportlichen Aktivit äten entstehende Fahrzeiten von bis zu drei Stunden täglich rechtfertigen nach Auffassung des VG nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte (zur Abwägung s. auch noch VGH Baden Württemberg NJW 09, 870).