· Fachbeitrag · Strafrecht
Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in 2011
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Wir haben für Sie die wichtigsten verkehrsstrafrechtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 11 in ABC-Form zusammengestellt (Anschluss an VA 11, 68 ). |
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Akteneinsicht, Vollmachtsvorlage Durch den BVerfG-Beschluss vom 14.9.11 (VA 12, 12) dürfte endgültig geklärt sein, dass für die Akteneinsicht des Verteidigers keine schriftliche Vollmacht erforderlich ist. Das BVerfG hat die Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden. Es hat aber dem Verteidiger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag eingeräumt. Allein die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht berechtige nicht, die Akteneinsicht zu verweigern (zur nicht notwendigen Vorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht s. auch noch OLG Köln VA 12, 12). Beförderungserschleichung (§ 265a StGB) Die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschleicht, wer bei dessen Betreten den allgemeinen äußeren Anschein erweckt, er sei im Besitz eines gültigen Fahrausweises und komme den geltenden Beförderungsbedingungen nach. Ein für den Fall einer Fahrscheinkontrolle vorgesehener Vorbehalt in der Form eines auf der Kleidung angebrachten scheckkartengroßen Schildes, mit dem die fehlende Zahlungswilligkeit zum Ausdruck gebracht wird, ist jedenfalls nicht geeignet, den äußeren Anschein zu erschüttern oder zu beseitigen (KG NJW 11, 2600). Begleitetes Fahren Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 Nr. 1, §§ 10, 48a FeV steht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Vom vorgesehenen Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis kann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist (VG Köln VA 11, 90). |
Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin Es verstößt gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, eine Berufung zu verwerfen, obwohl der Angeklagte telefonisch zutreffend ankündigt, dass er irrtümlich vor dem erstinstanzlichen Gericht erschienen sei und deshalb um eine Stunde verspätet eintreffen wird. Macht sich der Angeklagte nach Bekanntwerden des Irrtums unverzüglich auf den Weg zur Berufungskammer und spricht dort mit seinem Verteidiger bei der Geschäftsstelle vor, ist die Nachlässigkeit bei der Kenntnisnahme von der Terminsladung nicht als grob fahrlässig anzusehen (OLG Brandenburg VA 11, 122). Drogenfahrt (§ 316 StGB) Dient eine Fahrt unter Drogeneinfluss auch dazu, erworbene Betäubungsmittel (zum Wohnort) zu transportieren, begründet dieser innere Bedingungszusammenhang Tateinheit. Dieses Konkurrenzverhältnis schließt die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG aus (BGH VA 11, 175; vgl. auch BGH VA 09, 161). Allein die Gleichzeitigkeit zwischen einer Drogenfahrt (§ 316 StGB) und dem zeitgleich verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) führt jedoch nicht zur Annahme einer prozessualen Tat (KG VA 12, 64). Fahren ohne Fahrerlaubnis, ausländische Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) Den Inhaber einer nach einem Fahrerlaubnisentzug ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis trifft eine Erkundigungspflicht bezüglich der Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland (OLG Koblenz VA 11, 103, zugleich auch zur verneinten Frage eines Verbotsirrtums, vgl. dazu u.a. auch OLG Oldenburg VA 10, 123). Eine britische „driving licence“ stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates dar, wenn sie lediglich im Wege des Umtausches eines deutschen Führerscheins ausgestellt wurde (OLG Oldenburg VA 12, 9). |
Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrtunterbrechung Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist eine Dauerstraftat. Sie endet i.d.R. erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten. Hatte der Fahrer von vorneherein vor, die Fahrt nur für wenige Minuten zu unterbrechen, um z.B. an einem Geldautomaten Abhebungen vorzunehmen und sie sodann fortzusetzen, um wieder zu seiner Wohnung zurückzukehren, liegt nur eine Tat vor (BGH NStZ 11, 212 = VRR 10, 469). Fahrerlaubnis, Entziehung Für die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG kommt es - ebenso wie bei der Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 69a StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG gegen einen Jugendlichen - allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht auf erzieherische Erwägungen an. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB findet daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 JGG uneingeschränkt Anwendung (OLG Nürnberg 26.8.11, 1 St OLG Ss 156/11, Abruf-Nr. 113264). Fahrerlaubnis, Entziehung, Absehen Ein bloß langer Zeitablauf - z.B. während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens - rechtfertigt ein Absehen von der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht (KG VA 11, 85). Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen werden, wenn durch die Einlassung des Angeklagten und das Gutachten eines Fachpsychologen für Verkehrspsychologie davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte durch eine Aufarbeitung seines Fehlverhaltens wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist (AG Leer VRR 11, 33). Abgesehen werden kann auch, wenn der Angeklagte als Monteur im Außendienst in besonderer Weise auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und ihm ohne Fahrerlaubnis die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses droht (AG Gemünden VA 12, 29). Fahrerlaubnisverzicht Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister (s. § 4 Abs. 2 S. 3 StVG; BVerwG VA 11, 103). |
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in der Form des Beschädigens einer Anlage i.S. von § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt erst vor, wenn es zu einer über eine abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs hinausreichenden konkreten Gefährdung eines der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichneten Individualrechtsgüter gekommen ist (BGH VA 11, 190; vgl. auch BGH VA 12, 65). Bei einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss sich zudem aus dem tatrichterlichen Urteil ergeben, dass der Angeklagte mit Schädigungsvorsatz gehandelt und einen sog. Beinaheunfall herbeigeführt hat (BGH VA 12, 65). Letzteres ist ständige BGH-Rechtsprechung (u.a. BGH VA 10, 29; 10, 83). Die Fahrt mit einem Motorrad allein auf dessen Hinterrad stellt für sich noch keinen verkehrsfremden Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b StGB dar (AG Lübeck VA 12, 66). |
Gefährliche Körperverletzung Ein fahrendes Kfz, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist ein gefährliches Werkzeug i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Aus den tatsächlichen Feststellungen muss sich aber ergeben, dass die Verletzungen des Opfers durch eine Einwirkung des Kfz auf seinen Körper verursacht worden sind (BGH VA 11, 173; vgl. auch BGH VA 07, 114). Geldstrafe, Tagessatzhöhe Bei der Ermittlung der Höhe des Tagessatzes können zur Berechnung auch Einkommen Dritter berücksichtigt werden, vorausgesetzt diese Einkünfte fließen dem Täter unmittelbar oder mittelbar zu oder kommen ihm sonst zugute (OLG Celle VA 11, 211). Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Gesamtgeldstrafe Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Nachtragsentscheidung (LG Frankfurt a.M. VA 11, 90). |
Kennzeichenmissbrauch Wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist strafbar, wer bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um (auch) die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln (OLG Stuttgart VA 11, 211). Vor dem Hintergrund der Verhinderung von Kennzeichenmissbrauch im Zusammenhang mit Straftaten und zum Schutz des staatlichen Zulassungswesens belegt § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG jede Abgabe von Fahrzeugkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle gemäß § 6b StVG mit Strafe. § 22a StVG erfasst auch die Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV (DAR 11, 151). Richtervorbehalt Die sich aus der Missachtung des in § 81a Abs. 2 StPO auch für eine Blutentnahme vorgesehenen Richtervorbehalts ergebenden Fragen beschäftigen die Rechtsprechung seit Anfang 07 (vgl. dazu auch Schwerpunktbeitrag in VA 10, 140). Die Entscheidungen zu dieser Problematik sind jedoch in den letzten beiden Jahren merklich zurückgegangen. Im Sommer 2011 hat dann das BVerfG in einer vierten Entscheidung noch einmal Stellung genommen und die Übertragbarkeit seiner Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG auf den einfach gesetzlichen Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO verneint. Das hat zu einem weiteren Rückgang der Judikate geführt. Geklärt dürfte damit die Frage sein, ob aus dem Nichteinrichten eines (nächtlichen) richterlichen Eildienstes ein Beweisverwertungsverbot abgeleitet werden kann. Vereinzelt haben aber noch OLG Stellung genommen (vgl. u.a. OLG Bamberg VA 11, 118 zu „Gefahr im Verzug“ bei einer „Nachtrunkbehauptung“) . An zwei Stellen kann sich zudem trotz der restriktiven Rechtsprechung der Obergerichte in Zusammenhang mit der Missachtung des Richtervorbehalts des § 81a Abs. 2 StPO allerdings immer noch eine Verteidigung bzw. ein Verteidigungsansatz lohnen. Das ist einmal die Frage der sog. generellen Anweisungen. Dazu hat das OLG Köln noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler handelt, der der Verwertung der Blutentnahme entgegensteht, wenn der die Anordnung zu einer Blutentnahme treffende Polizeibeamte im Hinblick auf eine allgemeine Dienstanweisung keine eigene Bewertung der Frage vornimmt, ob ggf. die Anordnung der Blutentnahme dem Richter vorbehalten ist, sondern mit Rücksicht auf das generelle Vorgehen bei Alkohol- und Drogendelikten die Blutprobe angeordnet hat (vgl. OLG Köln VRR 11, 429; s.a. OLG Brandenburg VA 10, 190; OLG Celle VA 09, 190; OLG Dresden VA 09, 133; OLG Hamm VA 09, 100; OLG Nürnberg VA 10, 101; OLG Oldenburg VA 09, 211). Zum anderen kann die Frage der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten in eine Blutentnahme eine Rolle spielen. Dazu hatte das OLG Hamm (VA 11, 50) ausgeführt, dass eine nur mittelgradige Alkoholisierung nicht ausreicht, um die Einwilligungsfähigkeit zu verneinen. Bei einer BAK von 1,23 Promille liege die Einwilligungsfähigkeit daher vor. Zudem (VA 11, 101) hat das OLG darauf hingewiesen, dass es auch bei alkoholischen Beeinflussungen oberhalb von 2 Promille BAK möglich sei, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme nach § 81a StPO erkenne. Hierzu bedürfe es jedoch einer näheren Darlegung der insoweit relevanten Umstände. Abzulehnen ist dagegen ein Beschluss des OLG Jena vom 6.10.11 (1 Ss 82/11). Dieses ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte trotz eines Atemalkoholwerts von 4,02 Promille noch einwilligungsfähig gewesen sei. |
Sperrfrist, Abkürzung Die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann gem. § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufgehoben werden, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidung Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist (LG Erfurt VA 11, 173). Entscheidend für die Abkürzung der Sperrfrist war für das LG, dass der Verurteilte erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Intervention bei der DEKRA - drei Einzelgespräche zu je 90 Minuten - teilgenommen hatte (s.a. LG Berlin DAR 10, 712). Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) Nicht jede Ermüdung eines Kraftfahrers führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB (LG Traunstein VA 11, 191).Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert i.S. des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der BGH-Rechtsprechung (u.a. VA 11, 47) bei mindestens 750 EUR. Dem hat sich das OLG Celle angeschlossen (vgl. VA 11, 212; s. auch „Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“). Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), Fahrfehler Dass der Angeklagte „über eine Fahrstrecke von ca. 500 m mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h“ gefahren ist und bei der Kontrolle durch Polizeibeamte gerötete Augen und einen schleppenden Gang gehabt sowie zeitweilig gelallt hat, lässt (noch) keinen sicheren Schluss auf eine Beeinträchtigung seiner Gesamtleistungsfähigkeit durch Alkohol und Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Fahrt zu (§ 316 StGB; KG VA 12, 28). |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Begriff des Unfalls In der Diskussion befindet sich die Frage, ob Fehler bei Beladungsvorgängen bei Kfz, wenn dadurch an einem anderen Fahrzeug ein Schaden entsteht, zu einem Unfall i.S. des § 142 StGB führen. Die Antwort richtet sich danach, ob als Abgrenzungskriterium auf die Unterscheidung zwischen fließendem und ruhendem Verkehr abgestellt werden kann und ob es für einen „Unfall“ i.S. des § 142 StGB darauf ankommt, ob die „Fortbewegung“ des genutzten Fahrzeugs bzw. das sich hieraus ergebende Gefahrenpotenzial zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Letzteres ist vom LG Düsseldorf (VA 11, 212) bejaht worden. Folge war, dass das Wegrollen eines Einkaufswagens während des Ausladens und die dadurch an einem anderen Fahrzeug angerichteten Schäden nicht als ein Unfall i.S. des § 142 StGB angesehen worden sind. Das OLG Köln hat die Fragen verneint mit der Folge, dass fehlerhafte Ladevorgänge als Unfall i.S. des § 142 StGB angesehen worden sind (VA 11, 72 ; zum Unfallbegriff auch BGHSt 47, 158). Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vorsatz Jedenfalls bei „kleineren“ Schäden ist in den Urteilsgründen die Mitteilung des genauen Schadensbildes erforderlich. Nur so kann die Fallgestaltung ausgeschlossen werden, dass der Unfallverursacher Beschädigungen übersehen hat, ohne dass ihm zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten ist (OLG Köln VA 11, 156). Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Schaden Die Grenze für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt bei 1.300 EUR. Bei der Ermittlung/Prüfung, ob ein bedeutender Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen. Deshalb können bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als bedeutend anzusehen ist, nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (OLG Hamm VA 11, 159). Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Strafzumessung Die Schwere des Unfalls und seine Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden (OLG Frankfurt a.M. 22.11.11 - 3 Ss 356/11; Abruf-Nr. 120310). Die frühere Rechtsprechung, dass bei einem Unfall, bei dem ein Mensch schwer oder gar tödlich verletzt worden war, regelmäßig ein besonders schwerer Fall i.S. des § 142 Abs. 3 a.F. StGB vorlag, ist für die Strafzumessung nach der Neufassung des § 142 StGB durch das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13.6.75 (BGBl I, S. 1349) weiterhin von Bedeutung (OLG Frankfurt a.M. a.a.O.). |
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO); Allgemeines Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann im Strafbefehlsverfahren unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt (LG Stuttgart VA 11, 102). Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO), Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO unterliegt als prozessuale Zwangsmaßnahme den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Beachtung des Beschleunigungsgebots. Sie ist daher rechtlich nicht mehr vertretbar, wenn die Tat über zwei Jahre zurückliegt, der diesbezügliche Antrag erst mit Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft gestellt wird und das Gericht bis zu seiner Entscheidung weitere fünf Monate vergehen lässt (KG VA 11, 193). Wahllichtbildvorlage Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig, sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern (BGH VA 12, 64). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden Wird ein Schriftsatz über die Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund einer Löschung des Sendespeichers durch einen unvorhergesehenen Ausfall der Telefonverbindung der Verteidigerin nicht von dem genutzten Telefaxgerät übermittelt und wird dies erst am nächsten Morgen nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist bemerkt, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten (OLG Hamm VA 11, 214). Das OLG hat den Ausfall der Telefonverbindung als ein ausschließlich der Verteidigerin zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung, das dem Betroffenen nicht anzulasten war, angesehen (vgl. Meyer-Goßner, 54. Aufl. 11, § 44 Rn. 18 m.w.N.). Der Absender eines Einschreibens kann aber nicht auf eine Zustellung am Tag nach Absendung vertrauen (OLG Frankfurt a.M. VA 11, 65). |