24.01.2008 | Begutachtung eines Straßenverkehrsteilnehmers
Klärung von Eignungszweifeln
Gibt eine bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nach ihrem Drogenkonsum befragte Person an, seit ca. sechs Jahren regelmäßig Marihuana zu konsumieren, so ist die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln rechtlich nicht zu beanstanden (OVG Münster 3.12.07, 16 B 749/07, Abruf-Nr. 080051). |
Praxishinweis
Jahrelanges und regelmäßiges Konsumieren von Cannabisprodukten stellt ein beträchtliches Gefährdungspotenzial für andere Straßenverkehrsteilnehmer dar. Deshalb sieht das OVG in einer solchen Äußerung des Betroffenen zu Recht genügend Anlass, ihn gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufzufordern. Es geht insoweit auch nicht darum, ob derjenige, der sich so äußert, wegen regelmäßigen Cannabiskonsums die Fahreignung verloren hat. Eine solche Äußerung begründet aber jedenfalls den Verdacht, dass in dieser Person Fahreignungsmängel begründet sind.
Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 36 | ID 117097