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  • 04.07.2011 | Berufungsverwerfung

    Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin

    Es verstößt gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, eine Berufung zu verwerfen, obwohl der Angeklagte telefonisch zutreffend ankündigt, dass er irrtümlich vor dem erstinstanzlichen Gericht erschienen sei und deshalb um 1 Stunde und 15 Minuten verspätet bei der Berufungskammer eintreffen wird. Macht sich der Angeklagte nach Bekanntwerden des Irrtums unverzüglich auf den Weg zur Berufungskammer und spricht dort mit seinem Verteidiger bei der Geschäftsstelle vor, dann ist die Nachlässigkeit bei der Kenntnisnahme von der Terminsladung nicht als grob fahrlässig anzusehen (OLG Brandenburg 7.3.11, (1) 53 Ss 19/11 (5/11), Abruf-Nr. 111562).

     

    Praxishinweis

    Zur Wartepflicht in diesen Fällen siehe auch BerlVerfGH NJW 04, 1158; KG NStZ-RR 02, 218; OLG Hamm NStZ-RR 09, 251; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 211.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 122 | ID 146442