01.02.2007 | Beweisantrag
Ablehnung eines Beweisantrages im OWi-Verfahren
Bei der Ablehnung eines Beweisantrages ist das AG an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3bis 4 StPO bzw. an die zusätzlichen Gründe des § 77 Abs. 1 OWiG gebunden. Das AG hat kein freies Ermessen, welche Beweise es erhebt (OLG Hamm 9.11.06, 2 Ss OWi 689/06, Abruf-Nr. 063468). |
Praxishinweis
Das AG hat einen Beweisantrag auf Augenscheinseinnahme in einem Verfahren wegen Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes mit folgender Begründung abgelehnt: „Unter diesen Umständen kam es auf den gestellten Beweisantrag (Sachverständigengutachten/Augenscheinseinnahme) nicht an. Es geht nicht an, jede als misslich befundene Aussage eines Polizeibeamten durch ein Sachverständigengutachten oder eine Augenscheinseinnahme zu überprüfen, jedenfalls dann nicht, wenn es sich um einen derart einfachen Sachverhalt handelt, wie im vorliegenden Fall.“ In dieser Formulierung sieht das OLG eine mögliche Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO. Das kann ggf. zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führen. Will der Verteidiger das mit der Rechtsbeschwerde geltend machen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), muss er diese Rüge wie eine Verfahrensrüge unter Berücksichtigung der strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO begründen. Das bedeutet z.B., dass der abgelehnte Beweisantrag und der Ablehnungsbeschluss des AG im Wortlaut zu zitieren sind.