24.06.2010 | Beweisantrag
Beweisantrag: Ablehnung wegen Verspätung
Die Ablehnung eines Beweisantrags als verspätet ist im Bußgeldverfahren nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nur zulässig, wenn nicht die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht die Erhebung des beantragten Beweises gebietet (OLG Hamm 28.3.10, 3 RBs 28/09, Abruf-Nr. 101740). |
Praxishinweis
Das OLG bestätigt seine Rechtsprechung aus 2004 (VA 04, 174). Der Beschluss macht deutlich, dass es Aufgabe des Verteidigers ist, im Beweisantrag so vorzutragen, dass das AG nicht umhin kann, dem Antrag nachzugehen, wenn es nicht seine Aufklärungspflicht verletzen will. Das hatte der Verteidiger hier getan, indem er konkrete Messfehler geltend gemacht hatte.
Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 122 | ID 136514