01.03.2006 | Beweisverwertungsverbot
Nachholung des Widerspruchs
Der in der ersten Hauptverhandlung unterlassene oder verspätete Widerspruch wegen Verletzung der §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 S. 2 StPO oder sonstiger Belehrungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens kann nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht mehr geltend gemacht werden (BGH 9.11.05, 1 StR 447/05, Abruf-Nr. 060248). |
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH, die auch für Beweisverwertungsverbote Bedeutung hat, die der Verteidiger im OWi-Verfahren geltend machen will/muss, entspricht der h.M. in Rspr. und Lit. (so BayObLG NStZ 97, 99; OLG Celle StV 97, 68; OLG Oldenburg StV 96, 416; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. § 136 Rn. 25; Boujong in KK StPO 5. Aufl. § 136 Rn. 28; ebenso für das Berufungsverfahren OLG Stuttgart NStZ 97, 405; a.A. Hartwig JR 98, 359; Herdegen NStZ 00, 4). Der BGH hat sich allerdings nicht mit BGHSt 46, 189, auseinandergesetzt. In dieser Entscheidung ist die erst nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erklärte Zeugnisverweigerung als zulässig angesehen worden, weil das Verfahren in den Stand nach der Eröffnung zurückversetzt werde. Das Argument muss dann aber auch für die Möglichkeit des Widerspruchs nach Zurückverweisung des Verfahrens gelten. Dem Verteidiger kann angesichts der neuen BGH-Rspr. nur der dringende Rat gegeben werden, auf keinen Fall den Widerspruch zu vergessen. Denn die Instanzgerichte werden dieser Rspr. im Zweifel folgen.