24.11.2010 | Beweisverwertungsverbot
Richtervorbehalt und Verwaltungsverfahren
Ein strafprozessuales Verwertungsverbot begründet nicht zwangsläufig auch ein Verwertungsverbot im Verwaltungsverfahren. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern auch das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt entnommen wurde. Dies gilt jedenfalls, wenn aus diesem die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht (VGH Baden-Württemberg 21.6.10, 10 S 4/10, Abruf-Nr. 103701). |
Praxishinweis
Zu den mit § 81a Abs. 2 StPO zusammenhängenden Fragen wird auf die Rechtsprechungsübersicht in VA 10, 140 verwiesen. Die Frage der Verwertbarkeit der unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG hat die Verwaltungsgerichte in neuerer Zeit bereits mehrfach beschäftigt. Wie der VGH Baden-Württemberg entschieden das OVG Koblenz (BA 10, 264), das OVG Lüneburg (VRR 08, 396; zfs 10, 114 = VRR 10, 15; NJW 10, 1621). Es wird also schwer werden, mit dem Hinweis auf ein strafverfahrensrechtliches Beweisverwertungsverbot die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern.
Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 212 | ID 140278