01.04.2003 · Fachbeitrag · Beweiswürdigung
Haltereigenschaft reicht zur Feststellung der Täterschaft allein nicht aus
| Die Haltereigenschaft des Angeklagten/Betroffenen, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat (OLG Düsseldorf 9.9.02, 2b Ss 162/02- 41/02 I, DAR 03, 40). (Abruf-Nr. 030504) |
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