24.02.2010 | Beweiswürdigung
Zur Zulässigkeit eines Verweises auf einen Videofilm im Urteil
Es ist zweifelhaft, ob im Urteil auf einen Videofilm verwiesen werden kann (OLG Hamm 9.12.09, 3 Ss OWi 948/09, Abruf-Nr. 100348). |
Praxishinweis
In der obergerichtlichen Rechtsprechung scheint sich ein neuer Streit aufzutun: Ist eine Videoaufnahme eine Abbildung mit der Folge, dass darauf im Urteil ggf. nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen werden darf? In der Vergangenheit ist die Frage von einigen OLG bejaht worden. Vor allem das OLG Dresden hat im vergangenen Jahr in einem m.E. überzeugend begründeten Beschluss (VA 09, 160; a.A. OLG Brandenburg DAR 05, 635; teilweise a.A. VA 10, 51) dargelegt, dass eine für die Bezugnahme geeignete Abbildung auch vorliegt, wenn technische Hilfsmittel notwendig sind, um sie betrachten zu können. Das will das OLG Hamm jetzt offenbar anders sehen. Der 3. Senat für Bußgeldsachen hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass der Wortlaut „Abbildung“ eher dagegen spreche, einen Verweis auf einen ganzen Videofilm für zulässig zu erachten. Der Sache nach bestehe ein Film aus einer Vielzahl hintereinander in kurzen Abständen gezeigter einzelner Abbildungen. Durch den Verweis auf einen ganzen Film - ohne dass ggf. eine Angabe von Einzelbildern „von ... bis“ möglich sei - könnte unklar werden, auf welche Abbildungen konkret verwiesen werde. Das OLG Hamm hat die Frage letztlich offen gelassen, der Hinweis ist aber deutlich. Wahrscheinlich eine Frage, die irgendwann der BGH entscheiden wird.