26.04.2010 | Blutentnahme
Annahme eines Beweisverwertungsverbots bei Fehlen eines richterlichen Eildiensts
Ein strukturelles Versäumnis der Justizverwaltung hinsichtlich der Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Eildiensts führt nicht unbedingt zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots einer unter Missachtung des Richtervorbehalts entnommenen Blutprobe (OLG Köln 15.1.10, 83 Ss 100/09, Abruf-Nr. 100611). |
Praxishinweis
Die vom OLG Köln angesprochene Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Das OLG Hamm (NJW 09, 3109) hat in diesen Fällen - allerdings bezogen auf den Bereich der Durchsuchung - ein Beweisverwertungsverbot erneut bejaht (22.12.09, 3 Ss 497/09, Abruf-Nr. 100609) und die gegen die ursprüngliche Entscheidung vorgetragenen Bedenken (vgl. dazu OLG Hamm VA 09, 210) zurückgewiesen. M.E. ist die Auffassung des OLG Köln nicht zutreffend. Sie führt nämlich dazu, dass letztlich Versäumnisse der Justiz ungesühnt bleiben.
Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 87 | ID 135111