23.12.2009 | Blutentnahme
Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme
Ein Zeitraum von rund 45 Minuten ist ausreichend, um eine richterliche Anordnung für eine Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) zu erlangen. Machen die ermittelnden Polizeibeamten keinen Versuch, einen Richter zu erreichen, sondern ordnen aufgrund einer langjährigen Übung die Blutentnahme selbst an, handeln sie willkürlich. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist dann berechtigt (OLG Schleswig 26.10.09, 1 Ss OWi 92/09 (129/09), Abruf-Nr. 093877). |
Praxishinweis
Das OLG Schleswig ist das fünfte OLG, das ein Beweisverwertungsverbot bei einem Verstoß gegen den in § 81a Abs. 2 StPO für die Blutentnahme enthaltenen Richtervorbehalt angenommen hat (Rechtsprechungsübersicht bei Burhoff StRR 09, 204 und VA 09, 119 ff., 133, 190, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass auch OLG, die in der Vergangenheit ein Beweisverwertungsverbot verneint haben, in ihrer neueren Rechtsprechung darauf hinweisen, dass wegen des Zeitablaufs zu prüfen sein werde, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden könne (vgl. KG VRR 09, 356; ähnlich OLG Karlsruhe StRR 09, 262). Die Karawane zieht also weiter.
Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 13 | ID 132390