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  • 24.08.2009 | Blutentnahme

    Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts

    Beruht die Annahme von Gefahr im Verzug auf einer evident fehlerhaften Beurteilung, führt die Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot. Das ist anzunehmen, wenn um die Mittagszeit die Entnahme einer Blutprobe von Polizeibeamten angeordnet wird, ohne in der zur Verfügung stehenden Zeit auch nur den Versuch zu machen, telefonisch eine richterliche Anordnung zu erlangen (OLG Celle 16.6.09, 311 SSBs 49/09, Abruf-Nr. 092589).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Betroffenen wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG verurteilt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene ein Beweisverwertungsverbot wegen Missachtung des sich aus § 81a Abs. 2 StPO ergebenden Richtervorbehalts bei der Blutentnahme geltend gemacht hat, hatte Erfolg.  

    Das OLG hat ein Beweisverwertungsverbot für die entnommene Blutprobe angenommen. Der die Blutprobe anordnende Polizeibeamte habe in der ihm an einem Werktag zur Verfügung stehenden Zeit zwischen dem Vorfall um 11.50 Uhr und der Blutprobenentnahme um 12.10 Uhr, also einem Zeitraum von zwanzig Minuten, noch nicht einmal den Versuch unternommen, jedenfalls telefonisch eine richterliche Anordnung einzuholen. Seine Annahme, dass aufgrund der zeitlich zu erwartenden Verzögerung bei Einholung einer richterlichen Anordnung eine Verschlechterung des Untersuchungserfolgs zu befürchten ist, sei vorliegend auch bei wohlwollender Betrachtung so evident fehlerhaft, dass ihr Mangel die Zulässigkeit der Verwertung der Blutprobenuntersuchung ausschließt. Denn eine zeitliche Verzögerung sei wegen der Möglichkeit, zumindest bis zur Durchführung der Blutentnahme eine richterliche Anordnung per Telefon einzuholen, nahezu ausgeschlossen gewesen.  

     

    Praxishinweis

    Zur Entscheidung selbst ist nur so viel zu sagen: Sie ist zutreffend. Die Rechtsprechung zur Frage des Beweisverwertungsverbots in diesen Fällen ist inzwischen unüberschaubar. Viele LG, AG, inzwischen aber auch einige OLG haben zu den damit zusammenhängenden Fragen Stellung genommen (vgl. dazu eingehend Burhoff StRR 09, 204 = VRR 09, 207). Von den OLG haben ein Beweisverwertungsverbot bislang  

     

    • verneint OLG Bamberg VA 09, 101; OLG Brandenburg VA 09, 84; OLG Dresden (3. Strafsenat) VRR 08, 443 (Ls.); OLG Hamburg VRR 08, 122; OLG Hamm (2. Strafsenat) VRR 09, 273; OLG Jena DAR 09, 283; OLG Karlsruhe StRR 08, 282 (Ls.); OLG Stuttgart VA 08, 29;