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  • 23.01.2009 | Blutentnahme

    Blutentnahme: Neues zum Richtervorbehalt

    Der Senat neigt der Auffassung zu, dass bei (Straßen-)Verkehrsdelikten, bei denen es auf die Überschreitung eines bestimmten BAK-Werts ankommt, eine evidente Dringlichkeit, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigt, für die Anordnung zwar nicht immer, aber häufig gegeben sein wird (OLG Hamm 25.8.08, 3 Ss 318/08, Abruf-Nr. 083597).

     

    Die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten im Wege der Eilkompetenz ist (derzeit) nicht willkürlich und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (OLG Köln 26.9.08, 83 Ss 69/08, Abruf-Nr. 083599; OLG Dresden 13.10.08, 3 Ss 490/08, Abruf-Nr. 083596; LG Cottbus 25.8.08, 24 Qs 225/08, Abruf-Nr. 090108).

     

    Praxishinweis

    Das OLG Hamm hält eine Prüfung im Einzelfall für erforderlich. Es müsse berücksichtigt werden, dass selbst ohne Anrufung des Ermittlungsrichters die Erlangung einer Blutprobe meist nicht unter einer Stunde nach der Tat zu erreichen sei. Sofern dies zeitlich nicht evident aussichtslos erscheint, müsse zunächst versucht werden, einen Beschluss des Richters zu beantragen. Nur wenn dieser nicht erreicht werde bzw. zu einer Entscheidung ohne Aktenvorlage nicht bereit sei, dürfe eine eigene Anordnung getroffen werden. Der Versuch der richterlichen Beteiligung müsse in den Akten dokumentiert werden. Der Verteidiger muss diese differenzierte Sichtweise bei der Frage beachten, ob nicht ggf. doch - entgegen der inzwischen wohl überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung - ein Beweisverwertungsverbot vorliegt bzw. anzunehmen ist. Dabei sind dann alle Umstände des Einzelfalls von Bedeutung.  

     

    Die OLG Köln und Dresden haben ihre Ansicht mit den bereits mehrfach bemühten Argumenten begründet. So handele es sich bei der Blutentnahme um einen relativ geringfügigen Eingriff, dem das erhebliche öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber stehe. A.A. ist vor kurzem das AG Essen gewesen (VA 08, 14). Dieses hat ein Beweisverwertungsverbot bejaht, wenn genügend Zeit war, eine richterliche Anordnung zu erlangen (vgl. auch LG Osnabrück 22.10.08, 15 Qs 931/08, Abruf-Nr. 083595, und AG Osnabrück 1.9.08, 248 Gs 5761/08, Abruf-Nr. 083592).