23.04.2009 | Blutentnahme
Pflichtverteidigerbeiordnung bei Streit um Beweisverwertungsverbot
Will sich der Angeklagte u.a. damit verteidigen, dass die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81a StPO entgegen dem Richtervorbehalt lediglich durch Polizeibeamte angeordnet worden sei und deshalb ein Verwertungsverbot bestehe, ist die Sach- und Rechtslage schwierig und dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen (OLG Brandenburg 26.1.09, 1 Ws 7/09, Abruf-Nr. 090783). |
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist soweit die erste eines Oberlandesgerichts, das sich mit dieser Frage auseinandersetzt und die Pflichtverteidigerbestellung zutreffend bejaht. Ähnlich hatte im vergangenen Jahr bereits das LG Schweinfurt entschieden (VA 08, 155).
Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 83 | ID 126073